Ein paar Zigaretten am Balkon – und schon eskaliert der Nachbarschaftsfrieden. In Hollabrunn zog ein Streit zwischen Rauchern und Nichtrauchern bis zum Obersten Gerichtshof. Das Urteil sorgt für Klarheit: Wann ist Rauch zu dulden – und wann nicht?
Raucher gegen Nichtraucher – ein Konflikt, der in vielen Wohnanlagen immer wieder aufflammt. Während die einen am Balkon zur Zigarette greifen, fühlen sich die anderen durch den Rauch in den eigenen vier Wänden beeinträchtigt. In Hollabrunn eskalierte ein solcher Streit bis vor den Obersten Gerichtshof.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann ein Grundstückseigentümer Einwirkungen wie Rauch oder Geruch untersagen, wenn sie
- das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und
- die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen.
Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des betroffenen Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Lage.
Der konkrete Fall
Die Kläger, Eigentümer eines Reihenhauses in Hollabrunn, wollten den Rauch der Nachbarn untersagen lassen. Festgestellt wurde, dass es im Jahresdurchschnitt zu weniger als 88 Stunden Rauchbelastung kam – das entspricht unter 15 Minuten pro Tag. Die Intensität schwankte zwischen stark und gerade noch wahrnehmbar, abhängig von Wind und Wetter.
Erst- und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Auch der OGH (GZ 6 Ob 155/24y) bestätigte: kurze, unregelmäßige Immissionen sind zu dulden.
Keine automatischen „Rauchruhezeiten“
Die Kläger hatten sich auf die bekannte Entscheidung OGH (GZ 2 Ob 1/16k vom 16.11.2016 – „Zigarrenrauch“) berufen. Damals hatte der OGH wegen erheblicher Belastungen – Zigarrenrauch über mehrere Stunden, teilweise nachts – bestimmte Rauchruhezeiten angeordnet.
Im nunmehrigen Fall sah der OGH jedoch klar:
- Zigarrenrauch ist deutlich intensiver als Zigarettenrauch.
- Von einer täglichen Dauer von bis zu fünf Stunden, wie im früheren Verfahren, konnte hier keine Rede sein.
- Daher besteht kein Anspruch auf pauschale Ruhezeiten bei bloß gelegentlichen, kurzen Rauchimmissionen.
Praxisfolgen
- Beweissicherung: Dauer, Häufigkeit und Intensität in einem Geruchstagebuch dokumentieren; Zeugen sind hilfreich, Fotos oder Videos weniger.
- Einzelfall zählt: Enge Bebauung, geringe Abstände, nächtliche Rauchbelastung oder regelmäßige Dauer können eine wesentliche Beeinträchtigung begründen.
- Keine pauschalen Rauchverbote: Weder Nachbarn noch Vermieter können ohne weiteres generelle Rauchverbote durchsetzen. Entscheidend ist die Einzelfallprüfung nach § 364 Abs 2 ABGB.
- Vergleich mit Musikfällen: Zeitliche Beschränkungen kommen – wie bei lauter Musik – nur bei deutlich erhöhter Intensität und Dauer in Betracht.
Fazit
Gelegentlicher Zigarettenrauch vom Balkon oder bei geöffnetem Fenster ist in Wohngegenden grundsätzlich hinzunehmen. Nur wenn die Belastung deutlich über das übliche Maß hinausgeht und die Wohnnutzung erheblich stört, besteht ein Unterlassungsanspruch.
Weiterführend:
- OGH Beschluss 6 Ob 155/24y
- OGH Entscheidung 2 Ob 1/16k (16.11.2016 – „Zigarrenrauch“)
- Unsere Beiträge: „Wirbel um das Rauchen in der eigenen Wohnung“ und „Rücksichtnahme beim Rauchen auf dem Balkon“
Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz).
Telefon: 02252 86 3 66.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Leistungen entgeltlich sind. Wir arbeiten mit allen gängigen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
Deutsch
English




