Was muss der Geschäftsführer tun, wenn sich die Gesellschafter über ihre Stellung streiten und gegenseitig behindern?
Der aktuelle Fall
In einem Unternehmen führte der Streit um die Gesellschafterstellung zu einer Lähmung der internen Willensbildung. Deswegen musste ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Der Notgeschäftsführer wurde von einem Beteiligten bedrängt, die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch vorzunehmen. Ein anderer drohte ihm mit der Erhebung einer Unterlassungsklage und einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wenn er dieser Forderung nachkommt. Zu klären war, ob die Gesellschaft und damit der Notgeschäftsführer ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Gesellschafterstellung der Streitteile hat.
Die Entscheidung
Die Klärung einer strittigen Gesellschafterstellung kann in der Regel nicht von der Gesellschaft durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die Gesellschaft hat nämlich normalerweise kein rechtliches Interesse, mit Feststellungsklage gegen die Gesellschafter vorzugehen. In Ausnahmefällen kann der Gesellschaft jedoch schon ein entsprechendes rechtliches Interesse zukommen. Hier kommt der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zu.
Außerdem ging es um die notarielle Bekräftigung („Solemnisierung“) einer Privaturkunde. Dabei wurde die Unterschrift der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen. Dies nimmt dem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.