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Vorsicht beim "Schenken zu Lebzeiten"!

Muss man im Alter für die staatliche Pflege mitzahlen? Ja. Auch Angehörige können in die Pflicht genommen werden. Sich vorzeitig „ärmer“ zu machen, funktioniert nicht mehr, wie jetzt der VwGH aussprach.

Muss man im Alter für die staatliche Pflege mitzahlen? Ja. Auch Angehörige können in die Pflicht genommen werden. Sich vorzeitig „ärmer“ zu machen, funktioniert nicht mehr, wie jetzt der VwGH aussprach.


Die Idee hatten schon viele: Zu Lebzeiten Vermögenswerte an die Angehörigen verschenken, damit man selbst nicht in die Lage gebracht wird, dass man die Eigentumswohnung oder das Haus verkaufen muss. Unter bestimmten Umständen können auch die Angehörigen in die Pflicht genommen werden (außer in NÖ). Doch das kann sich jetzt bald ändern, wie der OGH entschied.

Worum geht es?

Ein Steirer wollte in seiner Einkommensteuererklärung die von ihm übernommenen Heimkosten für das Altersheim seines 76jährigen Vaters als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wann kann eine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden?

Bei der Ermittlung des Einkommens sind außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen.

Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Aufwendungen aufgrund eines freiwilligen Verhaltens

Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen. Auch die Annahme einer Schenkung kann ein derartiges Verhalten darstellen.

Ob das Verhalten des Steuerpflichtigen (die Annahme der Schenkung) die spätere Bedürftigkeit des Angehörigen entscheidend mitverursacht hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu diesen Umständen zählen insbesondere Alter und Gesundheitszustand des Übertragenden.

Mit 76 Jahren muss stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gerechnet werden. Die spätere Unterhaltsverpflichtung des Geschenknehmers kann eine Folge der vorbehaltlosen Annahme der Schenkung darstellen und die Unterhaltskosten können dann nicht als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden.

Der konkrete Fall

Bei einem Alter von 76 Jahren muss - auch wenn keine äußeren Anzeichen erkennbar sind - stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gerechnet werden. War der Vater des Steuerpflichtigen bei der Schenkung seiner Eigentumswohnung an seinen Sohn bereits 76 Jahre alt und verfügt er über keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, ist die spätere Unterhaltsverpflichtung des Geschenknehmers eine Folge der vorbehaltlosen Annahme der Schenkung.

Der Annahme der Schenkung kommt es steuerrechtlich gleich, wenn sich der Geschenkgeber (der 76 jährige Vater) Unterstützungsleistungen für den Fall seiner späteren Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Schenkung als Gegenleistung versprechen lässt (etwa im Weg der Leibrente). In beiden Fällen ist die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung des Angehörigen als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen solange die Aufwendungen den Wert des geschenkten Gutes nicht übersteigen.

Ergo: Vor einer Schenkung sich unbedingt beraten lassen!

Hier die gesamte Entscheidung des VwGH.

 

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