Ein Profihandballer ging vor den VwGH um durchzusetzen, dass er die Kosten seines Jusstudiums steuerlich absetzen kann.
Ein Student begann im Alter von 19 Jahren sein Jusstudium. Mit 22 wurde er Profihandballer und setzte, soweit es sein Beruf zuließ, das Jusstudium fort. Das Studium neben dem Profisport setzte er dann auch noch im Alter von 23 bis 26 Jahren fort und machte in weiterer Folge alle mit dem Studieren zusammenhängenden Kosten als "umfassende Umschulungsmaßnahmen" steuerlich als Werbungskosten geltend. Zuerst erkannte das Finanzamt die durch das Studium veranlassten Kosten jedoch nicht an.
Der Handballer legte Berufung ein und brachte vor, der Profisport sei altersmäßig begrenzt. Er könne "bis längstens 35 Jahre" beruflich Handball spielen. Auch wenn er derzeit noch keine konkreten Pläne hat, in welchem Bereich er später als Jurist tätig sein will, stehe fest, dass er sich nach dem 35. Lebensjahr seinen weiteren Unterhalt als Jurist verdienen will.
Zunächst wurde die Berufung abgewiesen. Vor dem Beginn der Tätigkeit als Profisportler könne das bereits damals betriebene Studium keine Umschulung gewesen sein, so der UFS. Es ist auch nicht dadurch zur Umschulung geworden, dass der Student später mit dem Profisport begonnen und das Studium fortgesetzt hat. Außerdem wäre die Aussage, später einmal (im Alter ab 35 Jahren) als Jurist tätig sein zu wollen, äußerst unbestimmt und lediglich eine Mutmaßung.
Der Profisportler wendete sich an den VwGH und bekam Recht. Es spielt nämlich keine Rolle, wenn das Studium schon vor dem Profisport begonnen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass das Studium aus dem zur Ausübung eines "anderen Berufes" (als dem Profisport) qualifizieren soll. Weiters zielt die Bildungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes. Damit sind die Voraussetzungen für Werbungskostenabzug nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG erfüllt und die Kosten können abgesetzt werden.
Die Entscheidung vom 28.01.2015: 2011/13/0120