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Behörden dürfen Homosexualität als Asylgrund prüfen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass die in einem Asylverfahren angegebene Homesexualität überprüft werden darf und worauf dabei zu achten ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern prüfen können, deren Anträge auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist. Dies stellt seit 2013 einen Asylgrund in der Europäischen Union dar.

Wie sieht so eine Prüfung aber konkret aus? Um die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Menschenwürde zu sichern, schloss der EuGH eine Reihe von Verhaltensweisen aus.

Die Prüfung darf nicht anhand von Befragungen erfolgen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen. Die Behörden dürfen keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken des Asylbewerbers durchführen und sie dürfen auch keine Beweise der Art akzeptieren, dass der Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.

Auch dürfen die Behörden derartige Beweise nicht zulassen, wenn sie durch die Asylsuchenden freiwillig erbracht werden, da dies dazu führen könnte, dass solche Beweise de facto notwendig sind.

Tschechien erregte vor einigen Jahren durch „phallometrische Tests“ Aufsehen. Hierbei wurden homosexuelle Asylsuchende an ein Gerät angeschlossen, dass ihre Erregung misst während sie sich heterosexuelle Pornos ansehen. Ein derartiger Test ist ganz klar nicht zulässig.

Als Nachweis denkbar sind neben Befragungen auch Dokumente, die belegen, dass im Heimatstaat Verfolgung stattgefunden hat (z.B. wegen „unmoralischer Aktivitäten“ o.Ä.).

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