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Ausbildung zum Tauchlehrer steht dem Bezug von Familienbeihilfe nicht entgegen

Das Finanzamt forderte von einer Mutter Familienbeihilfe zurück, weil ihr Sohn in der Zeit zwischen Präsenzdienst und Beginn seines Studiums eine sechsmonatige Ausbildung zum Tauchlehrer absolviert hatte und für diese Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte.

Das Finanzamt forderte von einer Mutter Familienbeihilfe zurück, weil ihr Sohn in der Zeit zwischen Präsenzdienst und Beginn seines Studiums eine sechsmonatige Ausbildung zum Tauchlehrer absolviert hatte und für diese Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte.


Das Bundesfinanzgericht beurteilte den Tauchkurs, der mit einer international anerkannten Prüfung zum Tauchlehrer beendet worden war, als Berufsausbildung und hob den Rückforderungsbescheid ersatzlos auf.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte diese Entscheidung, weil im vorliegenden Fall angesichts der Dauer des Kurses, der Anzahl der vorgeschriebenen Tauchgänge, des Ausmaßes der theoretischen Ausbildung und der (einen Teil der Ausbildung bildenden) praktischen Tätigkeit als Tauchassistent nicht von einem lediglich privaten Interessen eines Hobbytauchers dienenden Kurs gesprochen werden kann. Das Bundesfinanzgericht ist daher zu Recht von einer Berufsausbildung des Sohnes ausgegangen, welche die Mutter zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt.

Die Entscheidung (pdf)

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