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Schockfotos gegen das Rauchen

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurden umfassende Neuerungen bezüglich der Kennzeichnung von Tabakwaren beschlossen.

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurden umfassende Neuerungen bezüglich der Kennzeichnung von Tabakwaren beschlossen.

Folgende Änderungen wurden eingeführt:

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Verbot des Versandhandels mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (neuartige Tabakerzeugnisse, pflanzliche Raucherzeugnisse, elektronische Zigaretten und deren Liquids)

- Verpackungen: Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den allgemeinen Warnhinweis zu tragen „Rauchen ist tödlich - hören Sie jetzt auf.“ sowie die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“. Weiters hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Diese bestehen aus einem der textlichen Warnhinweise, die im Anhang aufgelistet sind und gegenüber den bisherigen Formulierungen etwas verändert wurden, und einem dazu passenden Bild („Schockbild“) aus einer Bilderbibliothek, die in einer Verordnung geregelt wird. Außerdem muss die Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung enthalten sein: „Rauchfrei Telefon: 0800 810 013 http://www.rauchfrei.at“. Einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis müssen weiters rauchlose Tabakerzeugnisse tragen („Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“) sowie pflanzliche Raucherzeugnissen („Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“. Zur Erleichterung der Rückverfolgbarkeit müssen alle Packungen von Tabakerzeugnissen auch ein individuelles Erkennungsmerkmal tragen (das unter anderem die Feststellung von Herstellungstag und -ort, Versandweg etc ermöglichen soll) sowie ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal.
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Emissionshöchstwerte: Die Grenzwerte für den Kondensatgehalt (Teergehalt), Nikotingehalt und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch einer Zigarette entsprechen der bisherigen Regelung. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Festlegung weiterer bzw auch geringerer Grenzwerte durch Verordnung.

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Inhalts- und Zusatzstoffe: Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind (zB Zucker als Ersatz für während der Trocknung verlorengegangenen Zucker), wobei diese Stoffe nicht zu einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften (d.h.: cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen dürfen. Gewisse Zusatzstoffe sind explizit verboten, wie etwa Vitamine (Eindruck geringerer Gesundheitsschädlichkeit), Koffein oder Taurin (Assoziation mit Energie und Vitalität), Zusatzstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen oder Zusatzstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern.

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Werbe- und Sponsoringverbote: Die Regelung hinsichtlich des Werbe- und Sponsoringsverbots wird redaktionell angepasst und umfasst nun auch verwandte Erzeugnisse, was in Umsetzung der Richtlinie auf jeden Fall für nikotinhaltige E-Zigaretten notwendig ist. In Österreich sind grundsätzlich Werbung und Sponsoring für alle Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verboten (auch zB für nikotinfreie E-Zigaretten), es bestehen jedoch Ausnahmen. Vom Werbeverbot nicht umfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr, d.h., dass das Aushändigen von Visitenkarten wie auch die Nennung des Unternehmens, etwa bei Stellen-/Ausschreibungen, Vergaben oder Kundmachungen zulässig ist. Meinungsäußerungen sind dann ausgeschlossen, wenn sich diese verkaufsfördernd auswirken. Das bedeutet, dass zB die Teilnahme an öffentlichen Diskussionsveranstaltungen möglich ist, wenn damit kein Werbeauftritt verbunden ist. Eine stückweise Gratisabgabe von verwandten Erzeugnissen ist unzulässig.

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Neu eingefügt werden weiters umfangreiche Regelungen betreffend der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse und dem Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten.

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Die neu hinzugekommenen Tatbestände erfordern eine Anpassung der Strafbestimmungen, wobei auch die Strafdrohung geringfügig angehoben wird (Geldstrafe bis zu € 7.500 [bisher: € 7.260], im Wiederholungsfall bis zu € 15.000 [bisher: € 14.530]).

Die Novelle ist mit 20.05.2016 in Kraft getreten.

Das Bundesgesetzblatt.

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