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Datenschutz in Österreich

Wie ist der Datenschutz in Österreich geregelt? Handelt es sich um ein Grundrecht? Und wer muss ihn beachten?

Österreich setzte die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 im Jahr 2000 mit dem DSG (Datenschutzgesetz) um. 2010 wurde ein neues Kapitel über Videoüberwachung hinzugefügt. Für bestimmte Materien bestehen darüber hinaus viele Sonderdatenschutzregelungen.

Das DSG ist grundsätzlich auf jede „Datenverwendung“ in Österreich anzuwenden. Wird die Datenverwendung von einem Rechtsträger mit Sitz oder Niederlassung in der EU durchgeführt, gilt sie aber als in dem Staat durchgeführt, in dem der Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. So gelten zum Beispiel Datenverwendungen durch Facebook als in Irland durchgeführt, da Facebook seine europäische Niederlassung in Irland hat. Bei Daten, die durch Facebook verwendet werden findet also in der Regel irisches Datenschutzrecht Anwendung, auch wenn es sich um die Daten von Österreichern handelt und sie in Österreich eingegeben worden sind.

„Datenverwendung“ bedeutet jede Art der Handhabung von Daten also sowohl das Verarbeiten, als auch das Übermitteln von Daten.

Datenschutz ist ein Grundrecht, das durch die Verfassungsbestimmung § 1 DSG zugesichert wird. Dieses Grundrecht besteht aus mehreren einzelnen Rechten:

-       dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten,

-       dem Recht auf Auskunft,

-       dem Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und

-       dem Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Das Grundrecht auf Datenschutz ist ausdrücklich mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet. Das bedeutet, es gilt nicht nur gegenüber staatlichen Behörden, sondern der Einzelne ist auch vor Eingriffen durch private Rechtsträger geschützt. Verletzungen können durch Unterlassungs- und Schadenersatzklagen bekämpft werden.

Jeder, der Daten verwendet, ist verpflichtet je nach Art der verwendeten Daten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und den zu erwartenden Kosten, ein angemessenes Schutzniveau der Datensicherheit zu gewährleisten.

Sensible Daten, das sind Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder das Sexualleben, sind besonders schutzwürdig und dürfen nur in bestimmten Fällen verarbeitet werden.

Jedermann hat das Recht auf unentgeltliche Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, wozu sie verwendet werden und an wen sie übermittelt werden.

Die rechtwidrige Verwendung von Daten in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ist gemäß § 51 DSG gerichtlich strafbar mit einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr.

Die Datenschutzbehörde (DSB) kontrolliert als unabhängige Kontrollstelle den öffentlichen und privaten Bereich und kann bei Verletzungen (wenn nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind) angerufen werden.

Am Do. 17. November 2016 findet in Baden um 19.30 im Haus der Kunst eine interaktive Podiumsdiskussion zum Thema „Tausche Freiheit für Sicherheit: Übertriebene Angst vor dem Terror?“ unter Anderem mit dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Gerhart Holzinger, dem Generaldirektor für die innere Sicherheit im Innenministerium Mag. Konrad Kogler und dem Datenschutzaktivisten Dr. Georg Markus Kainz statt.

Das Event auf Facebook.

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