Schon viele Autolenker wunderten sich nicht schlecht, wenn sie nach der Verweigerung eine saftige Strafe erhielten. Rein rechtlich kommt hier nämlich eine Verweigerung des Alkotests einer hohen Alkoholisierung gleich.
Schon viele Autolenker wunderten sich nicht schlecht, wenn sie nach der Verweigerung eine saftige Strafe erhielten. Rein rechtlich kommt hier nämlich eine Verweigerung des Alkotests einer hohen Alkoholisierung gleich.
Der aktuelle Fall
Ein Lenker hat sich am 28. Dezember 2012 um 17.13 Uhr nach Aufforderung durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt konnte vermutet werden, dass er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Über ihn wurde eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ein späterer Alkoholtest ergab jedoch, dass keine Alkoholisierung vorgelegen ist.
Die Entscheidung
Bestimmte Organe der Straßenaufsicht dürfen die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt untersuchen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Weigert sich eine Person, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, begeht sie schon dadurch eine Verwaltungsübertretung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Tatbestand bereits mit der Weigerung vollendet, sich dem Alkotest zu unterziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Folge das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde, zum Beispiel durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nach der Verweigerung durchgeführten Alkomattest.
Anders als in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt es hier auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an, sondern nur darauf, ob der Tatbestand vollendet wurde, was bereits mit der Verweigerung der Fall ist. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung des Alkotests kann daher nicht mit der Begründung eingestellt werden, dass der Lenker durch den nachträglichen Nachweis der Nichtalkoholisierung nicht verkehrsunzuverlässig war.