Ein Sachverständiger hatte es besonders eilig: er häufte 35 Verwaltungsübertretungen (33 für Geschwindigkeitsübertretungen) im Laufe von 5 Jahren an. Kann ihm deswegen die Eintragung entzogen werden?
Ein Sachverständiger hatte es besonders eilig: er häufte 35 Verwaltungsübertretungen (33 für Geschwindigkeitsübertretungen) im Laufe von 5 Jahren an. Kann ihm deswegen die Eintragung entzogen werden?
Die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung wegfallen. Eine von diesen Voraussetzungen ist die Vertrauenswürdigkeit. Konkret darf nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sogar ein einmaliges gravierendes Fehlverhalten kann die Vertrauenswürdigkeit ausschließen.
Im vorliegenden Fall ist ein Sachverständiger für das „Fachgebiet 05.05 Eishockey“ in den letzten fünf Jahren insgesamt wegen 35 Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Davon haben 33 Strafverfügungen (keine Anonymverfügungen) Geschwindigkeitsübertretungen betroffen. Aufgrund der Vielzahl der Verwaltungsübertretungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ist die Schlussfolgerung vertretbar, es sei an der Gesetzestreue des Sachverständigen und damit an seiner Vertrauenswürdigkeit zu zweifeln.
Daher wurde ihm die Eintragung als Sachverständiger entzogen.
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