Über einen Lenker würde eine saftige Geldstrafe und der Entzug des Führerscheins verhängt, weil er die Blutabnahme verweigerte und unklar war, ob aufgrund seiner Haftcreme eine Alkomatuntersuchung möglich ist. Er ging rechtlich dagegen vor.
Der aktuelle Fall
Ein Lenker wurde aufgrund seiner auffälligen Fahrweise von zwei Polizeibeamten zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Beide Beamte nahmen sofort beim Lenker des Fahrzeugs starken Alkoholgeruch wahr. Nach einem positiven Alkovortest (2,22 Promille) ist der Lenker zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden. Der im Fahrzeug mitgeführte Alkomat hatte jedoch einen technischen Defekt, weswegen die Beamten den Lenker zur Polizeiinspektion begleiteten.
Dort wurde er über eingenommene Medikamente, verwendete Zahnhaftcreme und über seinen Alkoholgenuss vor dem Lenkzeitpunkt befragt. Er gab an, Bier getrunken, Tabletten eingenommen und die Zahnhaftcreme „Fittydent“ verwendet zu haben. Er konnte jedoch nicht angeben, ob die verwendete Zahnhaftcreme alkoholfrei ist. Die Beamten schauten im Internet nach und fanden heraus, dass es verschiedene Zahnhaftcremen von „Fittydent“ gibt, nämlich alkoholhältige und nicht alkoholhältige. Daher forderten die Beamten den Lenker zu einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auf. Nach der internen polizeilichen Dienstanweisung ist eine Alkomatmessung bei einer behaupteten Verwendung einer Zahnhaftcreme nur dann durchzuführen, wenn der Proband unzweifelhaft glaubhaft machen kann, dass das von ihm verwendete Produkt frei von Alkohol sei. In allen anderen Fällen ist der Proband zu einer Blutabnahme aufzufordern, weil die Verwendung einer alkoholhältigen Zahnhaftcreme das Alkomatmessergebnis verfälschen kann.
Aufgrund dieser Aufforderung zur Blutabnahme war der Lenker zunächst der Meinung, dass ihm Blut von einem Beamten abgenommen wird. Die Beamten klärten ihn jedoch auf, dass der Sprengelarzt die Untersuchung durchführen werde. Der Lenker erwiderte, dass er Bluter und Herzinfarktpatient sei und er aus gesundheitlichen Gründen einer Blutabnahme nicht zustimmen werde. Zu einem Alkomattest erklärte er sich jedoch bereit. Die Beamten waren dazu jedoch nicht bereit, da unbekannt war, ob die verwendete Zahnhaftcreme alkoholfrei oder nicht alkoholfrei war. Sie klärten den Lenker auf, dass eine Verweigerung der Blutabnahme (verbunden mit einer hohen Strafe) vorliegt, wenn er der Durchführung der Blutabnahme nicht zustimmt. Letztlich erklärte der Lenker, dass er sich von niemanden Blut abnehmen lasse. Die Beamten gingen von einer Verweigerung der Vorführung zur Blutabnahme aus, verhängten eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600€ und leiteten das Verfahren zum Entzug des Führerscheins ein.
Der Lenker ging rechtlich gegen die Entscheidung vor und wendete sich letztendlich mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Die Entscheidung
Die Vorführung einer Person zur Blutabnahme setzt bei Verdacht einer Alkoholisierung voraus, dass die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomaten aus Gründen, die in der Person des Lenkers gelegen sind, nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Person aus "medizinischen Gründen" nicht in der Lage ist, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beblasen, sodass die Untersuchung gar nicht durchgeführt werden kann (etwa bei schweren Verletzungen oder Bewusstlosigkeit des Probanden). Allein die Vermutung, das Ergebnis der Atemluftuntersuchung könnte durch verwendete Substanzen (wie im vorliegenden Fall: einer Zahnhaftcreme) verfälscht werden, reicht für die Anordnung einer Blutuntersuchung nicht aus.
Daher hob der VwGH die Entscheidung auf und der Lenker erhält bald seinen Führerschein zurück.
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