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VwGH: Traktor ist kein Rasenmäher

In einer Gemeinde in Kärnten wurde ein Landwirt bestraft weil er entgegen der Lärmschutzverordnung für Rasenmäher seine Felder gemäht hat. Er wendete sich an den VwGH. Mit Erfolg?

In einer Gemeinde in Kärnten wurde ein Landwirt bestraft weil er entgegen der Lärmschutzverordnung für Rasenmäher seine Felder gemäht hat. Er wendete sich an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der aktuelle Fall

Aufgrund einer Lärmschutzverordnung ist in einer Gemeinde in Kärnten die Benützung von Rasenmähern an Sonn- und  Feiertagen den ganzen Tag und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten. Bei Zuwiderhandeln droht eine Verwaltungsstrafe.

Ein Landwirt wurde aufgrund dieser Bestimmung bestraft, weil er im Sommer noch bei Tageslicht von 19:15 Uhr bis 19:45 Uhr Mäharbeiten mit einem Traktor durchführte. Die Strafe wurde zunächst vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigt. Der Landwirt wendete sich jedoch an den VwGH.

Die Entscheidung

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die Mähtätigkeit mit einem Traktor unter die Lärmschutzverordnung der Gemeinde fällt.

Er hielt fest, dass eine Zugmaschine mit einem angeschlossenem landwirtschaftlichen Gerät (hier: Traktor mit angeschlossenen doppeltem Mähwerk) nicht als  "motorisch betriebenes Gartengerät" im Sinne der Lärmschutzverordnung angesehen werden kann. Sofern die Mäharbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entsprechen, notwendig sind und die Nachtruhe nicht stören, liegt kein ungebührlicher Lärm vor.

Daher hob der VwGH die Strafe auf.

Die gesamte Entscheidung.

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