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Zu schnell unterwegs: Traktor-Führerscheinen weg?

107 km/h im Ortsgebiet – Traktor-Führerschein weg?

Der aktuelle Fall

Ein Oberösterreicher war im Ortsgebiet viel zu schnell unterwegs (107 km/h!). Deswegen sollte er neben einer saftigen Strafe auch seinen Führerschein für zwei Wochen abgeben. Davon umfasst war auch die Lenkberechtigung für die Klasse F (Traktor). Der Raser sah nicht ein, warum er nicht mehr Traktor fahren darf – vor allem da er solche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit seinem Traktor gar nicht begehen kann. Er ging gegen den Führerscheinentzug rechtlich vor und die Sache ging bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH hatte die Frage zu beantworten, ob nach der Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse F (Traktor) gerechtfertigt ist, obwohl mit einem Traktor kaum eine große Geschwindigkeitsüberschreitung begangen werden kann.

Die Entscheidung

Der VwGH hielt fest, dass die Lenkberechtigung wegen Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Dabei ist entscheidend, ob bei der betreffenden Person angenommen werden muss, dass sie "wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr" gefährden wird.

Auf die Neigung kommt es an

Es kommt dabei nicht darauf an, ob das gleiche Delikt wiederholt werden kann. Vielmehr geht es um die durch die Deliktsbegehung hervorgetretene Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr.

Der hier betroffene Oberösterreicher hat mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h ein massiv rücksichtloses Verhalten gesetzt. Dies zeigt eine entsprechende Sinnesart auf.

Rücksichtsloses Verhalten auch mit Traktor möglich

Auch mit einem Fahrzeug der Klasse F ist ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr möglich. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer geringen Bauartgeschwindigkeit (Traktor) ist also nicht anders zu beurteilen als andere Kraftfahrzeugen. Die Revision wurde daher zurückgewiesen und es bleibt beim (kurzen) Führerscheinentzug.

Die gesamte Entscheidung vom 7. August 2018

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