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Stoptafel – Einstellung wegen Geringfügigkeit?

Kann man wegen der Missachtung einer Stoptafel bestraft werden, obwohl sich ohnehin niemand daran hält?

Kann man wegen der Missachtung einer Stoptafel bestraft werden, obwohl sich ohnehin niemand daran hält?

Der aktuelle Fall

Ein Wiener blieb bei einer Stoptafel nicht stehen und bog links ab. Das sollte ihm 100€ kosten. Er erhob gegen das Straferkenntnis jedoch Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht führte einen Ortsaugenschein durch. Dabei kam es zum Schluss, dass die betroffene Kreuzung nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren ist. Es sei nicht einmal so, dass Fahrzeuglenker die Verkehrslage nur dann richtig beurteilen könnten, wenn sie anhalten.

Während der ca. zehnminütigen Beobachtung blieb kein einziger Fahrzeuglenker ordnungsgemäß stehen. Dabei kam es zu keiner Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Da auch im vorliegenden Fall keine Gefährdung oder Behinderung durch den Täter verursacht wurde, wurde die Strafe wegen Geringfügigkeit aufgehoben.

Die Landespolizeidirektion Wien ließ das jedoch nicht auf sich sitzen und erhob außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Entscheidung

Der VwGH hielt fest, dass die Beachtung eines Stoppschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört und jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten ist.

Das zu schützende Rechtsgut ist dabei die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, von Geringfügigkeit kann nicht die Rede sein. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Aufhebung der Strafe und es bleibt bei der Bestrafung.

Die gesamte Entscheidung

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