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Schnee essen vor dem Alkoholtest

Ein Vorarlberger aß vor dem Alkoholtest Schnee. Deswegen sollte er für 6 Monate seinen Führerschein abgeben. Zu Recht?

Ein Vorarlberger aß vor dem Alkoholtest Schnee, sodass keine gültige Messung zu Stande kam. Liegt darin eine mit hoher Strafe bedrohte Verweigerung?

Der Sachverhalt

Ein Vorarlberger lenkte am 30.12.2017 um 01.15 Uhr am Weg taleinwärts einen VW Transporter T5. Zwei Polizisten wollten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführen. Dazu lenkte ein Polizeibeamte das Einsatzfahrzeug quer zur Fahrbahn und der Beifahrer winkte mit dem rot leuchtenden Anhaltestab, sodass der Fahrer für eine Kontrolle rechts an den Straßenrand zufahren sollte. Er bog jedoch flink in einem Bogen nach rechts um das Polizeiauto herum und flüchtete mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der schneebedeckten Fahrbahn weiter taleinwärts.

Kurze Verfolgungsjagd

Die Polizeibeamten nahmen die Verfolgung auf, konnten allerdings aufgrund der Straßenverhältnisse (Neuschnee) den Raser nicht einholen. Nach ca 700 m fuhr der Fahrer beim Feuerwehrhaus zu, stellte den Wagen ab und rannte mit samt seinen Mitfahrern in Richtung Ortszentrum davon.

Wiedersehen nach kurzer Zeit

Die Polizisten fuhren vorerst weg, entdeckten den Kleinbus aber etwas später abgestellt wieder. Aufgrund der stark abgedunkelten Scheiben des Fahrzeuges konnten sie nicht erkennen, ob sich jemand drinnen befindet. Im frischen Schnee konnten allerdings keine Spuren um das Fahrzeug gefunden werden. Nach einiger Zeit hatten die Beamten den Eindruck, dass die Scheiben von innen beschlagen waren. Sie fuhren zum Schein mit dem Dienstfahrzeug weg, kamen jedoch zu Fuß wieder retour. Um 02.08 Uhr fühlte sich der Lenker unbeobachtet und öffnete von innen die Fahrzeugtüre.

Zum Alkoholtest

Um 02.13 Uhr roch der Lenker den Polizeibeamten zu sehr nach Alkohol und wurde zum Alkomatentest aufgefordert. Ein Vortest wurde nicht durchgeführt. Er wurde zweimal über die Folgen einer Verweigerung eines Alkoholtestes aufgeklärt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nichts essen, nichts trinken, nicht rauchen und auch sonst nichts zu sich nehmen darf. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass auch das Essen von Schnee nicht erlaubt ist. Auf dem Weg zum Polizeifahrzeug versuchte er trotzdem Schnee zu schöpfen. Aus diesem Grund wurde er von einem der Polizeibeamten nochmal darüber belehrt, dass er keinen Schnee essen darf.

Mehr Schnee

Ihm wurde vom Polizeibeamten erklärt, dass eine 15-minütige Wartezeit bis zur Durchführung des Alkomatentests eingehalten werden muss. Während dieser Wartezeit fragte er nach einem Glas Wasser, welches ihm von den Beamten aber verweigert wurde.

Nach etwa der Hälfte der Wartezeit hatte er genug und griff mit einer Hand in den Schnee und führte die Hand voller Schnee zum Mund. Er nahm Schnee in den Mund. Auch sein gesamter Vollbart war weiß vom Schnee.  

Ein Alkomattest wurde in der Folge nicht durchgeführt. Der Grad der Alkoholisierung des Fahrers zum Kontrollzeitpunkt kann nicht festgestellt werden.

Ein teures Nachspiel

Der Lenker sollte darauf für die Dauer von sechs Monaten seinen Führerschein abgeben. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie eine amtsärztliche und eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet.

Der Grund dafür war, dass sein Verhalten die Verweigerung einer gültig angeordneten Alkoholkontrolle dargestellt haben soll. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser besser zu unterziehen. Eine Verweigerung ist nämlich mit einer hohen Strafe, einem langen Führerscheinentzug und weiteren Maßnahmen bedroht (gleich wie das Fahren mit mehr als 1,6 ‰!).

Die Entscheidung

Der Lenker erhob gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg.

Der Fahrer hat ein Fahrzeug gelenkt und roch nach Alkohol. Aus diesem Grund waren die Polizeibeamten berechtigt ihn zu einem Test der Atemluft aufzufordern.  

Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Also Zum Beispiel wenn er ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. 

Voraussetzung bzw Vorbedingung für eine Atemalkoholmessung mit dem verwendeten Testgerät ist, dass der Untersuchte mindestens für 15 Minuten keine Flüssigkeit zu sich nimmt. Trotz ausdrücklicher Belehrung hat der Lenker aber Schnee gegessen. Dadurch hat er den Alkoholtest verhindert. 

Das gesetzte Verhalten des Lenkers stellt eine Verweigerung der Durchführung eines Alkoholtestes dar.

Aufgrund von diesem Verhalten ist von seiner Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen. Der Führerscheinentzug und die weiteren Maßnahmen wurden vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Revision an den VwGH

Der Lenker erhob gegen das Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Jedoch ohne Erfolg – die Revision wurde zurückgewiesen und es bleibt bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg.

Entscheidung LVwG Vorarlberg

Entscheidung VwGH

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