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Flucht nach Syrien: Zahlt die Republik?

Zwei minderjährige Mädchen reisten selbständig und ohne Erlaubnis nach Syrien. Nachdem die Eltern sie nicht mehr finden konnten, klagten sie die Republik Österreich.

Zwei minderjährige Mädchen reisten selbständig und ohne Erlaubnis nach Syrien. Nachdem die Eltern sie nicht mehr finden konnten, klagten sie die Republik Österreich.

Der aktuelle Fall

Am 10.04.2014 verließ ein damals 15-jähriges Mädchen ohne dem Wissen und der Zustimmung der Eltern gemeinsam mit einer etwa ein Jahr älteren Freundin das Bundesgebiet. Die Mädchen flogen vom Flughafen Wien Schwechat aus nach Istanbul und weiter nach Adana (Türkei).

Das Mädchen hatte ihren Reisepass sowie ein gültiges Flugticket bei sich. Sie verfügte auch über ein für die Türkei erforderliches Visum. Beide Mädchen reisten schlussendlich mit dem Auto nach Syrien, wo sie sich vermutlich auch noch heute aufhalten.

Die Klage der Eltern

Die Eltern konnten ihre Tochter nicht mehr ausfindig machen. Sie klagten daraufhin die Republik Österreich (Bund) auf der Grundlage der Amtshaftung auf anteiligen Ersatz für die Kosten, die sie aufwendeten um den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu ermitteln, Kontakt zu ihr herzustellen und ihr die Rückkehr zu ermöglichen. Außerdem begehrten sie die Feststellung, dass die beklagte Republik ihnen für alle zukünftigen Schäden und Nachteile im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt der Tochter haftet.

Das Verfahren bisher

Vom Erstgericht wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger erhoben Berufung, hatten jedoch keinen Erfolg damit. Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts. Letztendlich erhoben die Eltern auch noch Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.

Die Entscheidung

Nach dem Schengener Grenzkodex müssen sich Grenzschutzbeamte bei Minderjährigen ohne Begleitung durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege darüber vergewissern, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten verlassen.

Jedoch ist die Auffassung, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nur bei Verdachtsmomenten geprüft werden muss, vertretbat. Konkrete Verdachtsmomente für ein Ausreisen der Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern sind diesem Fall nicht hervorgekommen.

Dass die 15-jährige Tochter über ihren Reisepass und das erforderliche Visum verfügte, ist ein Indiz für ihr Einverständnis.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Kläger zurück und es kommt damit zu keiner Haftung der Republik.

Die gesamte Entscheidung.

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