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Aktuelles

Zustellung in Databox

Stell dir vor: Eine Frist läuft und keiner weiß es! Wer bei FinanzOnline ein Konto mit Databox eingerichtet hat, sollte seine Einstellungen überprüfen.

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Der aktuelle Fall

Ein unselbständig beschäftigter Bauleiter erhielt mit Bescheiden vom 02.12.2016 vom Finanzamt seine Einkommensteuer für das Jahr 2014 festgesetzt.

Dagegen erhob er durch einen Anwalt erst am 23.03.2017 Beschwerde. Er habe nämlich „keinen der angefochtenen Bescheide zugestellt erhalten“. Erst nach Zugang einer Zahlungsaufforderung „via Postweiterleitung“ und „rechtlicher Anleitung“ hat er am 24.02.2017 „die angefochtenen Bescheide von FinanzOnline heruntergeladen“. Er war nämlich „aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes seit 01.06.2016 durchgehend in Ägypten wohnhaft“ und „von sämtlichen inländischen Abgabestellen abwesend“.

Daher wollte er die Zustellung nicht gelten lassen und trotz der langen verstrichenen Zeit gegen die Bescheide Beschwerde erheben.

Das Bundesfinanzgericht folgte nicht dem Standpunkt des Empfängers und wies die Beschwerde als verspätet zurück. Jetzt äußerte sich auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu der Sache.

Die Entscheidung

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Normalerweise gilt eine Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte“. Die Zustellung wird dann mit dem Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle wirksam.

Bei FinanzOnline gibt es die Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten. Das hat der Empfänger hier jedoch nicht getan.

Mit dem Einlegen in die Databox ist ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt, auch wenn der Empfänger - aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes - ins Ausland (hier: nach Ägypten) übersiedelt ist und temporär seine bisherige Abgabestelle aufgegeben hat.

Die Schriftstücke gelten damit wirksam als zugestellt und der Empfänger hat mit seinen Rechtsmitteln keinen Erfolg.

Die gesamte Entscheidung.

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