Laut einem Minerialentwurf soll es zu umfassenden Änderungen im Steuerrecht ab 2020 kommen. Im zweiten Teil der Serie stellen wir die geplanten Änderungen bei der Körperschaftsteier, Umgründungen und der Umsatzsteuer vor.
Laut einem Minerialentwurf soll es zu umfassenden Änderungen im Steuerrecht ab 2020 kommen. Auch wenn sich innenpolitisch derzeit viel tut und abzuwarten bleibt, was sich alles noch ändert, stellen wir die wichtigsten Änderungen in einer Serie von drei Teilen im Detail vor.
Noch nichts ist in Stein gemeißelt - was tatsächlich beschlossen wird zeigt sich in den kommenden Wochen und Monaten.
Im zweiten Teil der Serie stellen wir die geplanten Änderungen bei der Körperschaftsteier, Umgründungen und der Umsatzsteuer vor.
Körperschaftsteuer
Umsetzung ATAD 2
Es soll eine Sonderregel für hybride Gestaltungen geschaffen werden (Umsetzung ATAD 2):
Die RL (EU) 2016/1164 [mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes] (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD), bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern geändert durch die RL (EU) 2017/952 (ATAD II), sieht umfassende Regelungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen vor.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Es sollen zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der steuerlichen Begünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geschaffen werden, um den Anforderungen der Europäischen Kommission nachzukommen.
Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren
Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren soll vor dem Hintergrund der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.
Umgründungen
Aufgrund der Judikatur des europäischen Gerichtshofs hat sich gezeigt, dass der Anwendungsbereich der derzeitigen Regelung des Anteilstausches im Umgründungssteuergesetz zu eng ist und deshalb unionsrechtskonform ausgeweitet werden muss.
Bei Umgründungen nach dem 01.01.2020 soll das Anteilstausch-Regime auch bei Einbringungen von Kapitalanteilen durch natürliche Personen oder durch beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung gelangen. Dabei soll ein Nichtfestsetzungskonzept vorgesehen werden.
Umsatzsteuer
Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung soll ab 01.01.2020 von derzeit € 30.000,- auf € 35.000,- ausgeweitet werden.
Gleichermaßen soll auch die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen angepasst werden.
Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder
Es soll ab 2020 die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) geschaffen werden.
Für Betriebe soll dadurch der Anreiz erhöht werden, Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder anzubieten.
Ermäßigter Steuersatz für E-Books, E-Papers und Hörbücher
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % für Bücher ab 01.01.2020 auch für elektronische Druckwerke (wie z.B. E-Books und E-Papers) angewandt werden, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen.
Maßgebend soll sein, dass die elektronische Publikation im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das physische Druckwerk erfüllt. Elektronische Bücher, Broschüren, Zeitungen, etc sollen demnach nur dann begünstigt sein, wenn sie - wären sie auf Papier gedruckt - in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden. Die elektronisch publizierten Inhalte sollen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich aus schriftlichen bzw lesbaren Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw bildbasiert sein und keine interaktive Funktion haben. Sie sollen ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen Druckwerks entsprechen.
Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher erfüllen, sollen auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Ermäßigter Steuersatz für Assistenzhunde
Alle Assistenzhunde und nicht nur ausgebildete Blindenführhunde sollen vom ermäßigten Steuersatz von 10 % erfasst werden. Das jedoch nur, wenn sie ausschließlich Behinderten für den persönlichen Gebrauch dienen.
Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen ab 2020 die Voraussetzungen ausgeweitet werden:
Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es zusätzlich Voraussetzung sein, dass
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dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und |
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der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist. |
Reihengeschäfte
Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw für die Zuordnung der bewegten Lieferung soll ab 2020 eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen werden.
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über dieselben Gegenstände abschließen (mehrere Lieferungen in einer Reihe) und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe versandt oder befördert werden. Nicht maßgeblich ist, wie viele Personen Teil des Reihengeschäfts sind und ob es sich um Warenlieferungen innerhalb der Union oder mit Drittlandsbezug handelt. Die Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die letzte Person in der Reihe ein Nichtunternehmer ist.
Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert.
Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.
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