Ein Kärntner feierte mit Kollegen in einer Bar und stellte drei Vodka-Flaschen auf den Tisch. Weil sich eine Jugendliche heimlich bediente, sollte er eine Verwaltungsstrafe von 2000 € bezahlen.
Ein Kärntner feierte mit Kollegen in einer Bar und stellte drei Vodka-Flaschen auf den Tisch. Weil sich eine Jugendliche heimlich bediente, sollte er eine Verwaltungsstrafe von 2000 € bezahlen.
Der Sachverhalt
Ein Kärntner nahm am 7. August 2017 gemeinsam mit Freunden und Arbeitskollegen an einer Party in Kärnten Teil. Es handelte sich um die „größte Gastroparty des Sommers“ (speziell für Beschäftigte der Gastronomie).
Dabei gab es in der Bar abgetrennte Loungebereiche (erhöht und mit Geländer abgesichert mit maximal 15 Sitzplätzen), für deren Reservierung zumindest ein Getränkepaket in Höhe von EUR 300,-- bestellt werden muss. Der betroffene Gast hat gleich bei der Ankunft in der Bar ein solches Getränkepaket (insgesamt drei Flaschen Vodka) für seine Lounge bestellt und bezahlt. Dann hat er von vielen in die Lounge kommenden Personen Geldbeträge kassiert, um nicht alleine die Kosten für die Getränke tragen zu müssen. Die Getränke befanden sich auf dem Tisch in der Lounge und jeder der dort Anwesenden konnte sich selbst bedienen. Im Loungebereich hat den gesamten Abend über ein reges Kommen und Gehen geherrscht. Auch der später Bestrafte hat sich nicht durchgehend dort aufgehalten.
Auch Minderjährige greift zu
Eine Minderjährige verschaffte sich im Laufe des Abends Zugang zum Loungebereich und bereitete eigenständig mit dem Vodka ein Mischgetränk zu. Der „Spender“ sollte deswegen eine Verwaltungsstrafe von 2000 € bezahlen, weil er der Jugendlichen „Vodka/Red Bull“ zum Konsum überlassen haben soll.
Das verfahren bisher
Der verblüffte Gast erhob gegen die Strafe Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah die Schuld bei ihm, weil er die Getränke aus den Augen gelassen hat. Die Strafe wurde bestätigt.
Der Kärntner wollte das jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhob außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Die Entscheidung
Eine systematische Betrachtung Kärntner Jugenschutzgesetzes zeigt, dass die enthaltenen Verhaltenspflichten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen einen unterschiedlichen Umfang je nach dem jeweiligen Adressaten haben. So haben etwa Aufsichtspersonen und Erziehungsberechtigte oder Unternehmer bzw Veranstalter spezifische Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Rausch- und Suchtmittel (wie hier: Vodka) und vergleichbare Gegenstände, dürfen Kindern und Jugendlichen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.
Anders als das Anbieten setzt das Überlassen aber eine zumindest schlüssige Willensübereinstimmung mit dem Empfänger und daher eine Kontaktaufnahme mit diesem voraus. Das Kärntner Jugendschutzgesetz verlangt es von Gästen eines Lokals nicht, die alkoholischen Getränke, die sie zum eigenen Konsum bestellt haben, ständig unter Beobachtung zu halten. Sie müssen nicht ständig neben ihrem Getränk stehen um auch Minderjährige, die nicht unter ihrer Aufsicht sind, vom eigenmächtigen Konsum dieser Getränke fernzuhalten.
Der Kärntner hat, da er mit der Jugendlichen selbst nicht in Kontakt getreten ist das Tatbild nicht verwirklicht. Deswegen hob der VwGH die Strafe auf. Die Entscheidung hat Vorbildwirkung für die Auslegung der Jugendschutzgesetze der anderen Bundesländer.
Deutsch
English




