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Nachtrunk: gilt die erste Angabe?

Nach einem Unfall wurde munter weitergetrunken. Der Lenker gab zunächst jedoch nur ein Seiterl Nachtrunk an, später kam noch ein weiteres und ein Jägermeister dazu. Welche Aussage gilt nun?

Nach einem Unfall wurde munter weitergetrunken. Der Lenker gab zunächst jedoch nur ein Seiterl Nachtrunk an, später kam noch ein weiteres und ein Jägermeister dazu. Welche Aussage gilt nun?

Der aktuelle Fall

Im Bezirk Lilienfeld wurde ein Lenker bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,92 Promille Alkoholgehalt des Blutes) gelenkt haben soll, wobei es zu einem Unfall gekommen ist. Eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) wurde verhängt.

Dagegen erhob der Lenker Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG). Er machte geltend, dass die Feststellungen zum konsumierten Alkohol nicht zum festgestellten Blutalkoholwert passen. Die "Rückrechnung" durch die Amtsärztin sei nicht korrekt, weil er 20 kg mehr als angenommen wiegt. Er habe nur zwei große Bier in einem Lokal getrunken.

Er brachte vor, dass er nach dem Unfall mit dem Unfallgegner Alkohol konsumiert hat. Das wurde in der Entscheidung auch berücksichtigt, jedoch nur ein kleines Bier. Insgesamt habe er jedoch nach dem Unfall bis zum Eintreffen der Polizei "zwei weitere Seidl Bier und einen Jägermeister" getrunken.

Das Verfahren bisher

Das LVwG gab der Beschwerde Folge und hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Lilienfeld auf. Die BH war damit aber gar nicht zufrieden und erhob Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Im vorliegenden Fall hat der Lenker zunächst nur ein alkoholisches Getränk als Nachtrunk angeführt (und der Menge nach genau bezeichnet) und erst im Strafverfahren den Konsum größerer Alkoholmengen nach dem Verkehrsunfall behauptet.

Das LVwG hat in der mündlichen Verhandlung auch Zeugen einvernommen und gelangte deswegen zur Annahme des höheren Nachtrunks. Die Aussagen der Zeugen seien „schlüssig, widerspruchsfrei und nicht unglaubwürdig“.

Die Rechtslage

Wenn nach dem Lenken von einem Unfall Alkohol getrunken wird spricht man von einem Nachtrunk. Sofern die Angaben dazu gleich gemacht werden und glaubwürdig sind, können sie in einem Verwaltungsstrafverfahren Berücksichtigung finden. In seiner bisherigen Rechtsprechung legt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein besonderes Augenmerk darauf, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. Auf einen Nachtrunk sollte der Lenker bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus – hinweisen.

Bei der ersten Befragung werden laut der Rechtsprechung am ehesten richtige Angaben gemacht. Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des dabei konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen.

Die Entscheidung

Der VwGH lässt die Beweiswürdigung des LVwG nicht genügen. Die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen werden nicht ausreichend berücksichtigt. Mit den Gründen für die geringeren Behauptungen bei der Erstbefragung zum Alkoholkonsum hat sich das LVwG nicht beschäftigt.

Das Erkenntnis des LVwG wurde also vom VwGH aufgehoben und es bleibt bei der ursprünglichen Bestrafung durch die BH.

Die gesamte Entscheidung.

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