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Shisha-Bar-Betreiber blitzen bei VfGH ab

Die Betreiber von Shisha-Bars versuchten gegen das generelle Rauchverbot vor dem VfGH vorzugehen – jedoch ohne Erfolg.

Die Betreiber von Shisha-Bars versuchten gegen das generelle Rauchverbot vor dem VfGH vorzugehen – jedoch ohne Erfolg.

Zwei Anträge mit guten Argumenten

Mehrere Betreiber von Shisha-Bars wendeten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 beschlossene Rauchverbot in der Gastronomie an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Sie ließen sich durch renommierte Rechtsanwaltskanzleien vertreten und auch die Wirtschaftskammer unterstützte ihre Bemühungen. Das generelle Rauchverbot in der Gastronomie gilt seit 1. November 2019.

In ihren Anträgen auf Gesetzesprüfung wollten die Betreiber, dass eine Unterscheidung zwischen Shisha-Bars und anderen Lokalen anerkannt wird. Argumentiert wurde, dass niemand zu einem anderen Zweck als eine Wasserpfeife zu rauchen in eine Shisha-Bar geht. Die Gleichbehandlung von Shisha-Bars und anderen Gastronomiebetrieben sei deswegen unsachlich.

Die Entscheidung

Am 4. Dezember 2019 entschied der VfGH mit Beschluss über diese Anträge. Er hat die Behandlung der Anträge mit folgender Begründung abgelehnt:

„Wie der VfGH bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes sämtliche Gastronomiebetriebe im Hinblick auf den Nichtraucherschutz gleich behandelt. Dies gilt auch für die Einbeziehung von Wasserpfeifen – und damit von Shisha-Bars – in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherschutzes in Gastgewerbebetrieben. Der damit verbundene Eingriff in Grundrechte ist insofern gerechtfertigt, als damit im öffentlichen Interesse gelegene Ziele – insbesondere der Gesundheitsschutz – verfolgt werden und das Rauchverbot zur Zielerreichung geeignet und verhältnismäßig ist.“

Laut dem VfGH ist es also im Lichte des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, Shisha-Bars gleich wie andere Gastronomiebetriebe zu behandeln. Dass man dorthin bisher vor allem zum Shisha rauchen gegangen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Damit kommen auf die Shisha-Lokale harte Zeiten zu.

Entscheidung 1

Entscheidung 2

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