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Tierquälerei durch Unterlassung?

Eine Taube war in einem Hof in Wien nach Errichtung eines Taubenabwehrnetzes eingesperrt. Muss die Hausverwaltung etwas unternehmen?

Eine Taube war in einem Hof in Wien nach Errichtung eines Taubenabwehrnetzes eingesperrt. Muss die Hausverwaltung etwas unternehmen?

Der aktuelle Fall

Am 14. Juli 2016 wurde im Innenhof eines Gebäudes in Wien ein Taubenabwehrnetz errichtet, wobei unwissentlich eine Taube im Innenhof bis zum 2. August 2016 eingesperrt wurde. Die Tore zur Straße wurden offengehalten um der Taube das Ausfliegen zu ermöglichen. Der Hausverwalter bzw. Geschäftsführer weigerte sich aber aus Sorge vor dem Einflug weiterer Tauben und aus Kostengründen, zu diesem Zweck das Taubenabwehrnetz zu öffnen.

Das Verfahren bisher

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Wien erkannte den Hausverwalter bzw Geschäftsführer der Tierquälerei schuldig. Durch die Errichtung des Abwehrnetzes wurde der Taube ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bzw wurde sie in schwere Angst versetzt. Sie war unter dem Netz gefangen und es wurden keine ausreichenden Schritte gesetzt, das Tier zu befreien. Deswegen wurde eine Geldstrafe von 200€ verhängt.

Der bestrafte Hausverwalter erhob Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Entscheidung

Der VwGH setzte sich mit der Rechtsfrage auseinander, ob der Tatbestand der Tierquälerei - ohne das Vorliegen einer Haltereigenschaft - auch durch Unterlassen erfüllt werden kann.

Täter einer Tierquälerei kann grundsätzlich jedermann sein. Tathandlungen im Verwaltungsstrafrecht können nur dann durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung vorsieht, dass die Unterlassung strafbar sein soll.

Nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ergibt sich, dass nur der Tierhalter gegen diese Bestimmung verstößt, wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines "von ihm gehaltenen Tieres" vernachlässigt. Der Begriff "Halter" setzt hierbei eine Nahebeziehung zu dem Tier voraus. Im gegenständlichen Fall kann der Hausverwalter jedoch nicht als Halter gesehen werden.

Auch die Voraussetzungen für das Entstehen der von der Haltereigenschaft unabhängigen Hilfeleistungspflicht liegen nicht vor, weil die Taube weder erkennbar verletzt noch in Gefahr gebracht worden war. Die Tathandlung der Tierquälerei wurde durch den Hausverwalter also nicht verwirklicht. Er wurde daher zu Unrecht bestraft.

Der VwGH hob die Strafe auf und stellte das Verfahren ein.

Die gesamte Entscheidung (pdf).Die gesamte Entscheidung (pdf).

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