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Ist "Stalking" strafbar?

Strafbar mach sich, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt. Der Obersten Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, wann die Nähe „widerrechtlich“ gesucht wird und ob dies auch auf dem eigenen Grundstück zutreffen kann.

Nach einer Bestimmung des Strafrechts macht sich strafbar, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt. Dazu muss die Verfolgung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, diese Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Dies geschieht dadurch, dass über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt die räumliche Nähe aufgesucht wird. Dass diese Bestimmung nicht ganz einfach zu interpretieren ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Dieser hatte zu entscheiden, wann die Nähe „widerrechtlich“ gesucht wird. Der Täter beschimpfte eine Nachbarfamilie regelmäßig von seinem Grundstück aus, auf dem er sich ja nicht „widerrechtlich“ aufhält. Ob er dennoch zu bestrafen ist, entschied der OGH.

Der aktuelle Fall

Familie P. klagte darüber, dass der Nachbar S. sie beharrlich verfolge, indem er, sobald er die Familienmitglieder (insbesondere die vier minderjährigen Kinder am Schulweg) sieht, vor seinen Hof tritt und mit lauter Stimme die Vorwürfe in deren Richtung ruft. Vor allem teilt er ihnen seine Ansicht mit, dass nicht der Ehegatte von Frau P., sondern dessen Bruder sei der leibliche Vater der Kinder ist.

Das Landesgericht wollte das Verfahren schon einstellen, weil der Beschuldigte - solange er sich auf seiner Liegenschaft bewege - sein Eigentumsrecht ausübe, „sodass seine Bewegungen nicht widerrechtlich“ seien.

Der OGH stellte jedoch klar, dass es darauf nicht ankommt.

Unter „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede vom Willen des Täters getragene unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme mit diesem zu verstehen (insbesondere durch Auflauern, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Anwesenheit etwa in der Nähe seiner Wohn- oder Arbeitsstätte). Ob sich der Täter an der Tatörtlichkeit rechtens oder gesetzwidrig aufhält, ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht maßgeblich.

Daher steht der Umstand, dass sich jemand bei der physischen Kontaktaufnahme auf seiner eigenen Liegenschaft befindet, dem Tatbildmerkmal des widerrechtlichen Aufsuchens der räumlichen Nähe einer Person nicht entgegen.

14 Os 139/14v

 

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