Sollen Lebensgefährten die Aussage nur während aufrechter Beziehung verweigern können oder auch danach?
Bisher gab es einen Unterschied im Zivil- und Strafverfahren: während der Lebensgefährte die Aussage im Zivilprozess auch nach Ende der Beziehung verweigern konnte, war das im Strafprozess bisher nur bei aufrechter Beziehung möglich. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte die Frage zu beantworten, ob diese unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.
Der aktuelle Fall
Ein Mann wurde vom Bezirksgericht Scheibbs wegen Körperverletzung verurteilt weil er seine Ex-Freundin geschlagen hatte. Maßgeblich waren dabei die Aussagen seiner Ex-Freundin. Er wandte sich an den VfGH.
Die Entscheidung
Das Recht die Aussage zu verweigern dient dazu, eine emotionale Zwangslage zu vermeiden. Dies gilt sowohl für den Straf- als auch für den Zivilprozess. Daran ändern auch der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und das Beschleunigungsgebot nichts.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes nur vorliegt, wenn sie auf Dauer ausgelegt ist und auch sonst ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommt.
Der VfGH hebt die in Frage stehenden Bestimmungen mit 31.12.2017 auf. Jetzt liegt es am Gesetzgeber, neue Regelungen zu treffen.