Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, inwiefern der Betreiber von „Bananen-Booten“ Teilnehmer über Gefahren aufklären muss.
Der aktuelle Fall
Der Beklagte betreibt an einem österreichischen See ein Bootsunternehmen, in dessen Rahmen Fahrten auf von einem Motorboot nachgezogenen Geräten angeboten werden. Dazu gehören auch „Bananenfahrten“. Von sieben Bananenfahrten kentert die Banane normalerweise sechsmal. Der Kläger verbringt bereits seit 15 Jahren an dem See seinen Urlaub. Er ist bereits zuvor „mit der Banane“ mitgefahren. Am 19. 8. 2013 nahm der Kläger mit seiner Familie an einer vom Beklagten veranstalteten Bananenfahrt teil. Bei der Bananenfahrt darf die Geschwindigkeit des Motorboots 30 km/h nicht überschreiten. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde im zu entscheidenden Fall auch eingehalten. Die Bootsführerin bemühte sich, keine scharfen Kurven zu fahren. Ein Fahrfehler konnte nicht festgestellt werden. Während der Fahrt kenterte die Banane, der Kläger fiel ins Wasser und verletzte sich im Bereich des Schädels und Gesichts schwer. Vermutlich schlug er mit seinem Gesicht auf dem Körperteil eines anderen Teilnehmers auf.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld und stellte außerdem ein Feststellungsbegehren über die Haftung des Beklagten für künftige Schäden.
Zunächst gaben die Gerichte dem Klagebegehren statt. Die Sache ging jedoch bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht. Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Der Teilnehmer soll in der Lage sein, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen. Die Aufklärung soll konkret, umfassend und instruktiv erfolgen. Der Teilnehmer soll sich der möglichen Gefahren bewusst sein und diese eigenverantwortlich abschätzen können. Die Aufklärungspflicht ist umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger die Gefahrenlage bekannt ist.
Die Risikoaufklärung bezieht sich auf typische Gefahren, die mit der sportlichen Aktivität verbunden sind. Zu den relevanten Gefahrenumständen gehört im gegebenen Zusammenhang etwa das Kentern im Sinn eines Umkippens der Banane.
Entscheidend ist, ob sich der Kläger dieser Gefahren ausreichend bewusst war oder ob er sonst von der Bananenfahrt Abstand genommen hätte. Den Sportveranstalter trifft eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr, wenn der Teilnehmer mit der sportlichen Aktivität vertraut ist und ihm die erhöhte Gefährdung bewusst sein musste. Da der Kläger die gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat, musste ihm die konkrete Gefahr bewusst sein.
Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab.
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