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Sport- und Feuerwehrfest: was ist zu beachten?

Geselligkeit und nettes Beisammensein bei einem Vereinsfest – schön, vor allem jetzt im Sommer! Doch die Abrechnung danach ist oft nicht einfach und gewisse Einnahmen können „begünstigungsschädlich“ sein und steuerliche Begünstigungen kosten. Was zu beachten ist erfahren Sie hier.

Geselligkeit und nettes Beisammensein bei einem Vereinsfest – schön, vor allem jetzt im Sommer! Doch die Abrechnung danach ist oft nicht einfach. Wofür müssen Steuern bezahlt werden? Muss Umsatzsteuer (besser bekannt als Mehrwertsteuer) abgeführt werden?

Für Vereinsvorstände ist es daher sehr wichtig zu wissen, wofür der Verein Steuern bezahlen muss und wofür Begünstigungen (vor allem bei der Umsatz- und Körperschaftsteuer) zustehen. Sonst kann es teuer werden! Bestimmte „begünstigungsschädliche“ Einnahmen, wie zum Beispiel aus „großen Vereinsfesten“ können dem Verein nämlich auch seine steuerlichen Begünstigungen in anderen Bereichen kosten.

Neuer Erlass vom Finanzministerium

In Ergänzung zu einem im Juli 2013 ergangenen Erlass hat das Finanzministerium nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ vorliegt. Der Erlass bestimmt näher, wann Verpflegungsleistungen, Unterhaltungsleistungen, Securitydienste, Pyrotechnik und andere vom Verein „zugekauft“ werden dürfen, ohne dass die Begünstigung (als entbehrlicher Hilfsbetrieb) verloren geht.

Grundvoraussetzung für ein kleines Vereinsfest ist, dass dieses ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. In VereinsR 2001 Rz 306 werden die Umstände genannt, die vorliegen müssen, damit damit dies der Fall ist. Ergänzend dazu wird die Durchführung der Verpflegung und die Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen durch den ergangenen Erlass näher präzisiert:

1. Verpflegung

Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.

Diese Voraussetzung ist nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht wird (zB ein "Hendlbrater", ein Langosverkäufer). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten, die Speisen also ausschließlich von ihm kaufen.

Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes schädlich.

2. Unterhaltung

Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Es wird in der Regel davon ausgegangen werden, dass Gruppen der breiten Masse nicht bekannt sind, wenn der übliche Preis für Auftritte 800 Euro pro Stunde nicht überschreitet.

3. Sonstige Tätigkeiten

Werden sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (zB Aufstellen eines Festzeltes).

Was, wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen?

Handelt es sich bei einer Veranstaltung um kein „kleines Vereinsfest“ gibt es noch eine Möglichkeit, die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren: eine Sondergenehmigung vom Finanzamt.

Wir beraten Sie gerne bei der Planung eines Vereinsfestes!

Der Erlass des BMF 14. 5. 2014, BMF-010203/0140-VI/6/2014, BMF-AV 83/2014 zu VereinsR 2001 Rz 306

 

 

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