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Hin & Her - Aktuelle GmbH-Regelung verfassungswidrig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), die neue GmbH-Regelung als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), die neue GmbH-Regelung als verfassungswidrig aufzuheben.

Ab 1. 3. 2014 wurden die 2013 GmbH-Mindesteinlagen (€ 10.000,-; „GmbH-light“) wieder auf diejenigen vor der Novelle 2013 hinaufgesetzt. Das Mindeststammkapital beträgt seither wieder € 35.000,-. Weiters wurde eine Gründungspriviligierung eingeführt.

Der 6. Senat hat das Bedenken, neueste Rechtslage könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG) verstoßen. Der OGH stellt daher an den VfGH den Antrag, die betroffenen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes in seiner aktuellen Fassung als verfassungswidrig aufzuheben und wieder die Rechtslage von 2013 herzustellen (€ 10.000,-; „GmbH-light“).

Die Gründe

Mit der „Gründungsprivilegierung“ erlaubt der Gesetzgeber die Gründung einer GmbH mit einer Kapitalausstattung von 10.000 €, davon eingezahlt 5.000 €. Dennoch verlangt das Gesetz auch für gründungsprivilegierte GmbHs am Papier die Einhaltung des Mindeststammkapitals von 35.000 €, was aber bis maximal zehn Jahre nach der Eintragung in Wirklichkeit keine Bedeutung hat, nicht einmal in der Insolvenz der Gesellschaft (außer das volle Stammkapital von 35.000 € wurde schon freiwillig eingezahlt). Das Stammkapital von 35.000 € hat daher für die zehn Jahre der Gründungsprivilegierung keine wirkliche Bedeutung und steht nur auf dem Papier. Es scheint sachlich nicht gerechtfertigt de facto nur für das Steuerrecht vom Stammkapital von 35.000 € auszugehen.

Keine sachliche Rechtfertigung

Die Erfahrung belegt, dass die meisten Insolvenzen bei Unternehmen in den ersten Jahren nach der Gründung eintreten. Für den OGH ist daher nicht einzusehen, dass gerade dann, wenn die besonders insolvenzgefährdeten ersten (zehn) Jahre nach der Gründung vorbei sind, die gründungsprivilegierten GmbHs zu einer Aufstockung ihres Stammkapitals gezwungen werden.

Ungleichbehandlung?

Dadurch, dass die Möglichkeit besteht, Neugründungen mit einem Mindeststammkapital von 10.000 € durchzuführen und gleichzeitig aber für Altgesellschaften keine Möglichkeit besteht, das Stammkapital (von mindestens 35.000 €) auf 10.000 € herabzusetzen, kommt es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Alt- und Neugesellschaften.

Damit kommt es zu einer Ungleichbehandlung zwischen GmbHs, die zwischen 1. 7. 2013 und 28. 2. 2014 mit einem Stammkapital von 10.000 € gegründet wurden (und dieses Stammkapital bis 1. 3. 2024 beibehalten dürfen) und andererseits jenen Altgesellschaften, die zwischen 1. 3. 2004 und dem 30. 6. 2013) zwingend mit mindestens 35.000 € Stammkapital gegründet werden mussten und jetzt keine Möglichkeit mehr haben, das Stammkapital auf 10.000 € herabzusetzen oder die Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen. Dies widerspricht dem Gleichheitssatz, so der OGH.

Die Entscheidung

 

 

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