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„Crowdfunding“ - bald auch in Österreich?

Dem Parlament liegt derzeit ein Gesetzesentwurf zu alternativen Finanzierungsformen vor.

Die Nachfrage nach Alternativen zum Kapitalmarkt steigt und steigt. Vor allem für Start-Ups und KMUs (Kleine und mittlere Unternehmen) ist „Crowdfunding“ sehr gut geeignet. Jungunternehmer brauchen Startkapital für Erfolg und neue Arbeitsplätze. KMU haben – anders als die „Großen“ – nicht den Finanzmarkt als Geldquelle. Hier muss Abhilfe her.

Was ist „Crowdfunding“?

Beim „Crowdfunding“ oder der „Schwarmfinanzierung“ handelt es sich um das Einsammeln relativ kleiner Geldmengen von einer Vielzahl von Personen zur Finanzierung eines Unternehmens oder Projekts. Die Gegenleistung hierfür kann vielfältig sein und reicht von direkten Geldvorteilen (Zinsen) und Beteiligungen über Genussrechte bis zur Lieferung vom fertigen Produkt sobald es hergestellt ist („pre-purchase-Modelle“). Auch andere Begriffe wie „Crowdinvesting“ und „Crowdfinancing“ werden verwendet um diese Finanzierungsformen zu beschreiben.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten haben in Österreich leider keine ausgeprägte Tradition. Daher fehlt auch eine den Ansprüchen von KMU und Jungunternehmern angemessene Gesetzeslage. Das soll sich jetzt ändern.

Was ist geplant?

Der vorliegende Gesetzesentwurf versucht Unternehmern eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung zu ermöglichen und gleichzeitig ein Mindestmaß an Transparenz und Anlegerschutz sicherzustellen. Auch Mindestanforderungen an „Crowdfunding-Plattformen“, also Internetseiten, die vermittelnd zwischen Anleger und Empfänger der Finanzierung tätig werden, sind enthalten.

Alternative Finanzinstrumente im Sinne des Entwurfs sind

-       Aktien,

-       Anleihen,

-       Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,

-       Genussrechte,

-       stille Beteiligungen und

-       Nachrangdarlehen.

Als Empfänger kommen nur kleine und mittlere Unternehmen in Betracht.

Der Höchstbetrag, der so gesammelt wird, darf 1,5 Mio. € nicht übersteigen. Ein einzelner Anleger darf davon innerhalb eines Jahres nicht mehr als 5.000€ beisteuern.

Angepasst sollen auch die Bestimmungen zur Prospektpflicht werden. Hier sollen die Grenzen deutlich angehoben werden, sowie die Möglichkeit der Erstellung eines vereinfachten Prospekts geschaffen werden. Ein Prospekt dient dazu, Anleger über Risiken und den Gegenstand des Geschäfts aufzuklären.

Fazit

Insgesamt ist der Gesetzesentwurf sehr zu begrüßen. Kritikpunkte sind die Obergrenze von 1,5 Mio. €, die für manche KMU zu niedrig angesetzt ist und die geringe Grenze von 5000€ jährlich pro Investor. Hier könnte man über andere Möglichkeiten des Anlegerschutzes nachdenken.

Mehr Informationen und der Stand des Verfahrens im Parlament.

 

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