Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig. Aber: Sie gilt frühestens ab dem 1. Mai.
Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig. Aber: Sie gilt frühestens ab dem 1. Mai.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist nämlich dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt laut dem VfGH auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Die Registerkassenpflicht gilt für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über € 15.000,-- und Barumsätzen über € 7.500,--. Bei einer "Registerkasse" handelt es sich um ein elektronisches Aufzeichnungssystem. Ab 1. Jänner 2017 muss zusätzlich eine technische Sicherheitseinrichtung im Kassensystem vorhanden sein.
Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1. Mai dieses Jahres, so dass es nicht zu einer „Rückwirkung“ kommt. Das bedeutet: Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen frühestens ab dem 1. Mai 2016.