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Steuerliche Fragen zu Punschständen

Wie wird der Gewinn von wohltätigen Punschständen ermittelt?

Das Finanzministerium (BMF) veröffentliche im August diesen Jahres Informationen zur Klarstellung der Gewinnermittlung (inklusive Freibetrag und Vortrag nicht verbrauchter Freibeträge) und zu begünstigten Spendenprojekten mit Beispielen.

Die Information dient der einheitlichen Vorgehensweise bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Einnahmen von Punsch- oder Glühweinständen von gemeinnützigen Vereinen, die durch derartige Aktionen Spenden einnehmen.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon betroffen ist.

Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (zB Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Gewinnermittlung

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke deutlich (um über 100%) hinausgehen, ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag nach in Höhe von € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden.

Begünstigte Spendenprojekte

Die Begünstigungen stehen dem Verein dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach der Rechtsgrundlage (Statuten) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden.

Eine unmittelbare Förderung ist nicht gegeben, wenn die Tätigkeit eines Vereins nur darin besteht, die von anderen geförderten begünstigten Zwecke zu finanzieren oder Spendengelder zu sammeln und weiterzuleiten, auch wenn diese Mittel letztlich für begünstigte Zwecke verwendet werden.

Im Bereich der Mildtätigkeit ist die Geldweitergabe (zumindest an materiell hilfsbedürftige Personen) generell zulässig und verletzt das Unmittelbarkeitskriterium nicht. Im Bereich der Gemeinnützigkeit und der kirchlichen Zwecke reicht eine Geldweitergabe nicht aus. Dies wäre eine bloß mittelbare Förderung, die begünstigungsschädlich ist. Weiters begünstigungsschädlich sind auch Spenden an nicht begünstigte Empfänger - diese dürfen höchstens 10 % des Spendenvolumens ausmachen, damit von einer Förderung völlig untergeordneter Nebenzwecke ausgegangen werden kann.

Beispiele für mildtätige Zwecke:

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 Kostenersatz durch Spende für die Psychotherapie/Logotherapie eines Kindes, wenn die Eltern sich diese nicht leisten können,

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 Mietkostenersatz für 6 Monate für eine Familie in Armut durch eine Spende in dieser Höhe,

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 Spende für eine Hochwasseropfer-Bleibe für eine Familie,

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 Bezahlung eines behindertengerechten Fahrrades für ein behindertes Kind.

Sonstige Projekte, die nur durch Spendenweitergabe gefördert werden stellen keine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke dar, wie z.B.

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 die Unterstützung von Gaststudenten oder Musikern,

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 die Unterstützung von Projekten anderer gemeinnütziger Vereine,

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 die Spendenweitergabe an kirchliche Institutionen,

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 die Unterstützung eines Musikers bei einem Musikwettbewerb,

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 die Finanzierung eines Familienurlaubs, usw.

und sind daher - soweit sie nicht als durch die Satzung gedeckte Förderung völlig untergeordneter Nebenzwecke anzusehen sind (nicht mehr als 10 % der Vereinsmittel) oder als Mittelweitergabe an eine spendenbegünstigte Körperschaft zu werten sind - begünstigungsschädlich.

Die gesamte Info des BMF vom 09.08.2016, BMF-010203/0411-VI/6/2015

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