Gilt ein Eintrag im Firmenbuch schon als das Anbieten einer Tätigkeit?
Die gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit bedarf grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung. Der Ausübung gleichzuhalten ist das Anbieten einer derartigen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Frage zu beantworten, ob die kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges im Firmenbuch ein solches Anbieten einer derartigen Tätigkeit sein kann.
Dazu führte der VwGH schon aus, dass „Anbieten“ dann vorliegt, wenn eine Ankündigung den Eindruck erwecken kann, dass die unter den Wortlaut fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Dabei kommt es darauf an, dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist, was zum Beispiel schon bei kleinen Firmentafeln ohne besonderen Auffälligkeitswert der Fall ist. Auch bei Veröffentlichungen im Firmenbuch ist dies der Fall, weil jedermann zur Abfrage aus dem Firmenbuch befugt ist.
Daher kann schon ein Eintrag im Firmenbuch das Anbieten einer gewerblichen Leistung darstellen und eine aufrechte Gewerbeberechtigung erfordern.