Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach sich vor kurzem über die Zulässigkeit von Mogelpackungen aus.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach sich vor kurzem über die Zulässigkeit von Mogelpackungen aus.
Der aktuelle Fall
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte einen bekannten Schokoladenhersteller wegen einer irreführenden Verpackung. Der VKI warf der Beklagten vor, dass der „Karton nur zu 50 bis 60 % mit Kuchen befüllt“ sei („weit unter dem Fassungsvermögen der Verpackung“).
Platz im Karton
Die bemängelte Karton-Verpackung enthält fünf Kuchenstücke, die einzeln in Kunststofffolie verpackt sind. Leerräume befinden sich dazwischen und nach oben. Bei der Folienverpackung der einzelnen Kuchenstücke wird warme Luft mit eingeschlossen, wodurch die Folienverpackung unmittelbar nach dem Versiegeln ein höheres Volumen aufweist (etwa 10 %). Beim Einsetzen der Einzelpackungen in den Außenkarton benötigt der dafür verwendete Saugroboter einen bestimmten Abstand zwischen den Kuchenstücken. Schiebt oder drückt man die Einzelverpackungen hingegen händisch zusammen, hätte auch noch ein sechstes Kuchenstück Platz.
Hinweise auf den Inhalt
Auf einer Schmalseite des Außenkartons befindet sich ein Hinweis auf die Gesamtinhaltsmenge von 150 g. Auf der Verpackung steht auch deutlich, dass fünf Kuchenstücke enthalten sind. Beim Schütteln des Außenkartons ist deutlich eine Bewegung der Kuchenstücke zu hören, zu ertasten sind die einzelnen Kuchenstücke oder die Zwischenräume nicht.
Das Verfahren bisher
Zunächst hatte die Klage keinen Erfolg. Das Missverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge sei durch die Eigenart beim Verpackungsprozess bedingt. Darüber hinaus sei keine Täuschungsgefahr gegeben, weil auf dem Außenkarton sowohl Anzahl als auch Gewicht der innenliegenden Kuchenstücke angegeben werde.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu.
Die Entscheidung
Unter dem Begriff „Mogelpackung“ wird eine Fertigverpackung verstanden, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Das ausdrückliche Verbot von Mogelpackungen wurde zwar aufgehoben, diese sind aber weiterhin nicht zulässig.
Verpackungen, deren tatsächliche Füllmenge ohne Rechtfertigung dem äußeren Volumen widerspricht, sind bei einer Irreführung von Verbrauchern verboten. Eine derartige Irreführung kann vor allem durch die Überdimensionierung der Verpackung erzielt werden.
Ein unrichtiger Eindruck bewirkt dann keine Irreführung, wenn er noch rechtzeitig durch einen ausreichend deutlichen und gut sichtbaren Hinweis beseitigt wird.
Der OGH weist darauf hin, dass eine Irreführung durch die Packungsgröße nicht durch die Angabe des Füllgewichts beseitigt werden kann. Das Volumen steht mit dem Gewicht der Ware nämlich nicht in einem Verhältnis, das für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist.
Dass hier das Volumen der Einzelverpackungen durch den Einschluss von erst langsam entweichender Luft ursprünglich größer war, kann die Beklagte nicht entlasten. Denn eine technisch zwingende Notwendigkeit hierfür besteht nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht.
Weitere Feststellungen notwendig
Das exakte Verhältnis zwischen Ware (einschließlich nicht aufgeblähter Einzelverpackung) und Außenverpackung steht bisher jedoch nicht fest. Hierzu sind noch weitere Beweise aufzunehmen.
Der OGH nimmt mit dieser Entscheidung also klar gegen Mogelpackungen Stellung, vor einer endgültigen Entscheidung in der Sache sind aber noch weitere Feststellungen zu treffen.