Die Namensgebung bei einem Untermehmen ist immer eine spannende Sache. Was ist erlaubt und was nicht mehr?
Die „Firma“ ist eigentlich der im Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmens. Das Wort wird umgangssprachlich aber oft und gerne als Bezeichnung für das Unternehmen an sich verwendet.
So wie jedes Kind einen Namen braucht, braucht auch ein Unternehmen eine Bezeichnung. Die richtige zu wählen, ist oft eine Herausforderung. Wie überall, gibt es ein paar Spielregeln zu beachten.
Der Firmenwortlaut hat sich an folgenden Grundsätzen zu orientieren: Firmenwahrheit, Firmenbeständigkeit, Firmenkontinuität, Firmeneinheit, Firmenunterscheidbarkeit.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, das einige Sonderzeichen, oder etwa Emojis - so toll diese auch sein mögen - nicht zum Bestandteil einer „Firma“, dh des Namens des Unternehmens, gehören können.
Sie sehen also: Die Beratung bei der Unternehmensgründung beginnt schon beim Namen. Er soll aussagekräftig, aber auch prägnant sein und muss dazu noch eintragungsfähig sein.
In einem aktuellen Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem vielverwendeten „_“, dem „Unterstrich“ bzw. „Underscore“ auseinanderzusetzen. Darf er Bestandteil einer Firma, eines Namens sein?
Die aktuelle Entscheidung
Was Firmen betrifft kam es mit der Handelsrechtsreform 2005 zu einer Liberalisierung. Damit sollte jedoch nicht die Verwendung jeglicher Zeichen zugelassen werden. Unaussprechbare Zeichen sollten damals weiterhin unzulässig sein.
Die bloß verbale Beschreibbarkeit eines Zeichens reicht für dessen Zulässigkeit im Firmenwortlaut nicht aus. Darunter fällt z.B. eine Wellenlinie, geometrische Formen, diverse Emoji-Figuren etc.
Die Verwendung von Bildzeichen wie „*“, „#“, „_“ oder „=“ wird der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht.