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„Geschlechterklauseln“ in Gesellschaftsverträgen unzulässig?

Andere Zeiten – andere Sitten. Laut einem Gesellschaftsvertrag aus den 60ern werden männliche Erben bei der Nachfolge bevorzugt. Kann dagegen heute rechtlich vorgegangen werden?

Andere Zeiten – andere Sitten. Laut einem Gesellschaftsvertrag aus den 60ern werden männliche Erben bei der Nachfolge bevorzugt. Kann dagegen heute rechtlich vorgegangen werden?

Der aktuelle Fall

Im Jahr 1963 wurde ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft (KG) abgeschlossen. Darin war vorgesehen, dass im Fall des Ablebens eines Gesellschafters dessen gesetzliche männliche Erben in seine Rechte und Pflichten eintreten.

Ein Gesellschafter begehrte nun gegenüber den beiden anderen Mitgesellschaftern die Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Punkte im Gesellschaftsvertrag. Dies wurde damit begründet, dass Frauen nach den Klauseln nicht mit Männern gleichgestellt sind. Der ursprüngliche Kläger verstarb während des Verfahrens und das Verfahren wurde durch die Verlassenschaft fortgesetzt.

Das Verfahren bisher

Die Klage war zunächst erfolgreich. Das Landesgericht Salzburg gab der Klage statt. Auch das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz. Das letzte Wort in der Sache hatte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Nach der EU-Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unzulässig. Dies gilt sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor. Eine Diskriminierung in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens und auch der Aufnahme oder mit der Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit hat zu unterbleiben.

Abzuwägen ist zwischen der Privatautonomie der Gesellschafter bei der Gestaltung der Verträge und dem Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht. Da die Gesellschafter kein schutzwürdiges Bedürfnis haben, in den Nachfolgeregelungen nach dem Geschlecht zu unterscheiden, fällt diese Wertung zu Lasten der Gesellschafter aus.

Der Vertrag verstieß zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht gegen die damals geltenden guten Sitten, heutzutage jedoch schon. Diese nachträgliche Sittenwidrigkeit kann mit Klage geltend gemacht werden.

Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen sind jedenfalls unzulässig, soweit dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird. Die Klage war daher erfolgreich und die betroffenen Klauseln wurden für unwirksam erklärt.

Die gesamte Entscheidung.

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