Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Willkommen

Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

Herzlich Willkommen bei Forsthuber & Partner Rechtsanwälte!
Ihr Recht ist unser Auftrag! Als Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an: Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufverträge, Verwaltungsrecht Strafrecht, Familien- & Erbrecht, Immobilien-, Miet- & Wohnrecht, Insolvenzen, Betreiben von Forderungen uvm. Erfahren Sie mehr über Ihren Anwalt in Baden.

Suchen

Aktuelles

Konkurrenzverbot GmbH-Geschäftsführer

Zu einem interessanten Rechtsstreit kam es unter Bestattern in Wien. Ein Bestattungsunternehmen verdächtigte seinen ehemaligen Geschäftsführer, Wettbewerbsverletzungen zu begehen und klagte deswegen.

Zu einem interessanten Rechtsstreit kam es unter Bestattern in Wien. Ein Bestattungsunternehmen verdächtigte seinen ehemaligen Geschäftsführer, Wettbewerbsverletzungen zu begehen und klagte ihn deswegen auf die Erteilung umfassender Auskünfte über seine Tätigkeiten im Bestattungsgewerbe.

Der aktuelle Fall

Das Unternehmen stimmte zunächst einer Ausnahmegenehmigung vom Wettbewerbsverbot zu. Das Wettbewerbsverbot wurde räumlich auf Wien und sachlich auf das Bestattungswesen eingeschränkt. Der Geschäftsführer blieb außerdem berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen in Wien gewerberechtlicher Geschäftsführer zu sein sowie gelegentlich Tätigkeiten (maximal ein- bis zweimal pro Monat) innerhalb Wiens sowie das Anbieten der Dienstleistungen „Urnenbefreiung, Natur- und Seebestattung“ auszuüben.

Die Gesellschaft berief sich auf das Konkurrenzverbot im GmbH-Gesetz und brachte vor, dass der Bestatter während seiner Geschäftsführertätigkeit an einigen anderen Bestattungsunternehmen beteiligt war. Außerdem hätte er dem Unternehmen unmittelbar Konkurrenz gemacht und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Vorgebracht wurde, dass hinreichende Anhaltspunkte für Wettbewerbsverstöße vorliegen. Konkrete Wettbewerbsverstöße wurden jedoch nicht geltend gemacht.

Der beklagte Bestatter stritt die Vorwürfe ab.

Die Rechtslage

Im GmbH-Gesetz ist ein Konkurrenzverbot für Geschäftsführer vorgesehen. Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft keine Geschäfte im gleichen Geschäftszweig wie die GmbH machen. Außerdem dürfen sie sich bei keiner solchen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder dort eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer ausüben.

Festgelegt werden auch Sanktionen für einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot, wie zum Beispiel der Widerruf der Bestellung, ein Eintrittsrecht der Gesellschaft, die Herausgabe der Vergütung.

Der Gesellschaft steht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Dadurch soll die Gesellschaft entscheiden können, ob sie einen Anspruch auf Schadenersatz hat oder ihr Eintrittsrecht geltend macht. Das Auskunftsrecht steht aber nur zu, wenn es zu Wettbewerbsverstößen kommt.

Das Verfahren bisher

Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Auskunft ab. Der Auskunftsanspruch ist eine Rechtsfolge eines bereits eingetretenen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Ein solcher Auskunftsanspruch kann nicht dazu dienen, allfällige Wettbewerbsverletzungen erst aufzufinden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist, weil es noch keine Rechtsprechung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs gab. Offen war die Frage, ob der Auskunftsanspruch ohne einen konkret behaupteten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot geltend gemacht werden kann, oder ob dieser nur eine Sanktion eines bestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltens darstellt.

Die klagende Gesellschaft erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.

Die Entscheidung

Der OGH vergleicht die Bestimmung mit einer ähnlichen Regelung im Angestelltengesetz. Ein „allgemeines“ Auskunfts- und Rechnungslegungsrecht zur bloßen Erkundung von eventuellen Konkurrenztätigkeiten wird auch dort abgelehnt.

Die klagende Gesellschaft hat konkrete Verdachtsmomente nicht einmal behauptet, sondern bloß vorgebracht, es lägen „möglicherweise“ Wettbewerbsverstöße vor.

Der bloße Umstand der Beteiligung des beklagten Geschäftsführers an anderen Gesellschaften führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine allgemeine Auskunftspflicht des Geschäftsführers über Nebentätigkeiten wird vom GmbH-Gesetz nicht festgelegt.

Wenn die klagende GmbH aber einen Wettbewerbsverstoß des beklagten Geschäftsführers nicht einmal behauptet, können ihr weder Schadenersatz noch ein Eintrittsrecht zustehen und es besteht daher auch kein Recht auf Auskünfte oder Rechnungslegung. Ein Recht auf Auskunft über „Art und Umfang“ der Konkurrenztätigkeit setzt voraus, dass die Gesellschaft überhaupt eine verbotene Konkurrenztätigkeit behauptet. Die Revision wurde daher abgewiesen und es bleibt damit bei einer Abweisung der Klage.

Die gesamte Entscheidung.

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr