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GmbH: Vorsteuerabzug für privat genutztes Penthouse?

Eine GmbH errichtete ein Luxus-Penthouse an einem Kärntner See und überließ es einer einem Gesellschafter nahestehenden Person zunächst unentgeltlich. Kann sie dafür trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machen?

Eine GmbH errichtete ein Luxus-Penthouse an einem Kärntner See und überließ es einer einem Gesellschafter nahestehenden Person zunächst unentgeltlich. Kann sie dafür trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machen?

Der aktuelle Fall

Eine GmbH kaufte im September 2010 ein Penthouse an einem See in Kärnten im Rohzustand. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und September 2011 stellte die GmbH das Objekt fertig, wofür Kosten in Höhe von ca. 850.000 € zuzüglich Umsatzsteuer anfielen. Die GmbH wollte die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Sohn der Lebensgefährtin eines Gesellschafters zog noch 2011 ein und zahlte zunächst keine Miete. Dabei soll ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Erst nach der Ankündigung einer Betriebsprüfung im Mai 2012 wurde nachweislich Miete bezahlt.

Das Verfahren bisher

Das Finanzamt ließ die GmbH den Vorsteuerabzug zunächst nicht geltend machen. Auch im späteren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hatte die GmbH keinen Erfolg.

Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass die GmbH das Penthouse erworben hat, um es in der Folge dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Daher stehe der GmbH kein Recht auf den Vorsteuerabzug zu. Das behauptete Vorliegen eines mündlichen Mietvertrages hielt das Bundesfinanzgericht für nicht glaubhaft. Der Sohn der Lebensgefährtin des Gesellschafters hatte nämlich nicht seit seinem Einzug in die Wohnung (im Jahr 2011) Miete gezahlt, sondern erst seit der Ankündigung einer Betriebsprüfung bei der GmbH (im Mai 2012).

Die GmbH erhob dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Entscheidung

Der VwGH verwies auf die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes. Demnach hat die GmbH das Penthouse im Jahr 2010 angeschafft, um es unentgeltlich einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zur Nutzung zu überlassen. Die entgeltliche Überlassung in Form einer Vermietung hat erst Mitte 2012 begonnen. Gegen das Vorliegen eines schon vor 2012 bestehenden (mündlichen) Mietvertrages spricht, dass die behauptete Mietvereinbarung in keiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist. Insbesondere sind von der Anschaffung der Wohnung zumindest bis zur Bilanz für das Jahr 2011 weder Mieten bezahlt noch (offene) Mietforderungen seitens der GmbH verbucht worden.

Wenn die GmbH die Wohnung zunächst nicht für die Erzielung von Mieteinnahmen, sondern für die unentgeltliche Überlassung verwendet hat, so steht der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Umbau auch dann nicht zu, wenn die Wohnung Jahre später (Mitte 2012) tatsächlich als Mietwohnung eingesetzt wird.

Der VwGH wies die Revision zurück und es bleibt damit bei der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, sodass die GmbH keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Die gesamte Entscheidung (pdf).

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