Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Willkommen

Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

Herzlich Willkommen bei Forsthuber & Partner Rechtsanwälte!
Ihr Recht ist unser Auftrag! Als Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an: Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufverträge, Verwaltungsrecht Strafrecht, Familien- & Erbrecht, Immobilien-, Miet- & Wohnrecht, Insolvenzen, Betreiben von Forderungen uvm. Erfahren Sie mehr über Ihren Anwalt in Baden.

Suchen

Aktuelles

Arbeiten im Homeoffice – worauf ist zu achten?

Viele Fragen rund ums Thema Homeoffice: Zählt es voll zur Arbeitszeit? Sind Zulagen SV-Pflichtig? Was ist mit der Privatnutzung von Firmenlaptop und Handy?

Viele Fragen rund ums Thema Homeoffice: Zählt es voll zur Arbeitszeit? Sind Zulagen SV-Pflichtig? Was ist mit der Privatnutzung von Firmenlaptop und Handy?

Viele Arbeitnehmer sind seit Beginn der Coronakrise im Homeoffice. Die Meisten arbeitet mit Firmenlaptop und Firmenhandy überwiegend von zu Hause aus und verbringt nur mehr sehr wenig Zeit an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen.

Die Arbeit im Homeoffice kann für den Arbeitnehmer sowohl eine Erleichterung als auch eine Belastung mit sich bringen. Auf jeden Fall wirft es einige rechtliche Fragen auf.

Wann spricht man von Homeoffice?

Homeoffice liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Der Begriff der Wohnung umfasst etwa auch einen Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Neben der Verwendung moderner Informations- und Kommunikationsmittel umfasst die Regelung auch die Bearbeitung von Papierunterlagen.

Vereinbarung

Der Gesetzgeber sieht in jedem Fall eine Vereinbarung in schriftlicher Form vor, wobei eine mündliche Vereinbarung generell nicht ungültig ist.

Diese Vereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice kann sowohl als Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden, oder mittels Betriebsvereinbarung.

Der Arbeitnehmer hat weder einen Rechtsanspruch auf Homeoffice noch kann er von seinem Arbeitgeber dazu gezwungen werden. Aus wichtigen Gründen kann die Vereinbarung von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Darüber hinaus kann die Vereinbarung auch eine Befristung oder eine Kündigungsregelung beinhalten.

Rahmenbedingungen

# Arbeitszeit
Ob die Tätigkeit zu Hause oder im Unternehmen geleistet wird ist unerheblich. Arbeitszeiten, insbesondere Höchstgrenzen der Arbeitszeit und Ruhezeiten sind auf jeden Fall einzuhalten.

# Haftung
Da auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice Arbeitsleistungen erbracht werden, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) anwendbar. Ergänzend wird klargestellt, dass auch Schäden, die Haushaltsangehörige an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Der Arbeitnehmer haftet daher auch in diesen Fällen nur im Rahmen des DHG, die Begrenzungen vorsehen.

# Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten im Homeoffice genauso wie im Büro. Darüber hinaus kann die Homeoffice-Vereinbarung nähere Ausführungsbestimmungen wie z.B. die Verwahrung von Zugangsdaten und Passwörtern enthalten.

# Arbeitnehmerschutz
Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich z.B. ergonomischer Vorgaben für Arbeitsplätze sind im Homeoffice nicht anzuwenden. Bestimmungen zur Bildschirmarbeit bleiben jedoch auch in diesem Fall aufrecht. Ein Betreten der privaten Wohnung des Dienstnehmers durch den Arbeitsinspektorats sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.

# Unfallversicherung
Unfälle
, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen, gelten als Arbeitsunfall. Dazu zählen auch Wege, die zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung dienen, sowie die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst (zB Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt oder Besuch eines Gasthauses). Ebenfalls erfasst sind Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule.

Nicht erfasst sind aber Unfälle, die sich erst nach Beendigung der Arbeit ereignen (zB Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage).

# Arbeitsmittel und Aufwandersatz
Die für das Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitzustellen bzw. sind dem Arbeitnehmer die angemessenen und erforderlichen Kosten zu ersetzen.

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel sowie eine Homeoffice-Pauschale zählt nicht zum Entgelt im Sinne des ASVG, d.h. es sind dafür keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 3 66

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr