Nach der am 01.06.2014 in Kraft getretenen Novelle des GrEStG ist es günstiger im Familienkreis Grundstücke zu vererben, zu verschenken und zu verkaufen. Aber: andere unentgeltliche Übergaben werden teurer!
Nach der am 01.06.2014 in Kraft getretenen Novelle des GrEStG ist es günstiger im Familienkreis Grundstücke zu vererben, zu verschenken und zu verkaufen. Aber: andere unentgeltliche Übergaben werden teurer!
Was ändert sich?
Die Änderung des GrEStG sieht vor, bei der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken bzw. Immobilien zu unterscheiden, sondern einzig und allein auf das Kriterium der Familienzugehörigkeit der Beteiligten abzustellen. So wird die Grunderwerbsteuer bei der Weitergabe von Grundstücken im engen Familienkreis künftig in jedem Fall vom dreifachen Einheitswert berechnet, egal ob das Grundstück verkauft, vererbt oder verschenkt wird. Bisher galt diese Regelung nur für unentgeltliche Übertragungen. Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich. Neu ist außerdem, dass neben Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern, Kindern, Enkelkindern und Schwiegerkindern künftig auch Lebensgefährten zu den begünstigten Familienangehörigen zählen.
Damit kommt es zu einer Ersatzregelung für den von einer VfGH-Aufhebung betroffenen Bereich der Bemessung der Grunderwerbsteuer.
Was wird günstiger? Was wird teurer?
Durch die Neuordnung der GrESt-Bemessungsgrundlage kommt es zu einer Verlagerung der Steuerlast (begünstigte Übertragungen im Familienkreis werden insgesamt günstiger, unentgeltliche sonstige Übertragungen teurer), wovon sich der Gesetzgeber in Summe Aufkommensneutralität erhofft.
Übersicht:
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In den Fällen von entgeltlichen/unentgeltlichen begünstigten (Familienverband, Anteilsvereinigung) Übertragungen wird der bisherige 3-fache Einheitswert herangezogen. |
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Bei Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des Familienverbands (sowie bei Anteilsvereinigung und Umgründungsvorgang) wird ab 1. 1. 2015 der neu ermittelte land- und forstwirtschaftliche Einheitswert herangezogen. |
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In Fällen anderer unentgeltlicher Übertragungen wird der gemeine Wert herangezogen, der auch für die Grundbucheintragungsgebühr zu ermitteln ist. |