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Über 30 Grad in der Wohnung: Darf man das Dach für Klimaanlage nutzen?

Die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung in einem Wohnobjekt wollten aus diesem Grund am Dach eine Klimaanlage bauen und die Leitungen dafür anpassen. Einer Nachbarin passte das jedoch gar nicht ins Konzept und sie ergriff rechtliche Schritte dagegen. Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung in einem Wohnobjekt wollten aus diesem Grund am Dach eine Klimaanlage bauen und die Leitungen dafür anpassen. Einer Nachbarin passte das jedoch gar nicht ins Konzept und sie ergriff rechtliche Schritte dagegen. Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Sachverhalt

Die Bewohner der Wohnung Top 182, die im neunten und somit obersten Stock der Anlage liegt klagten über Besonders hohe Temperaturen im Sommer, die sogar das Schlafen schwer machen. Daher beantragten sie die Duldung der Montage einer Klimaanlage in ihrem Wohnungseigentumsobjekt samt Splitgerät am Hausdach unter Verwendung der Haussteigleitung. Da es sich beim Dach um eine allgemeinen Teil des Hauses handelt, ist dazu grundsätzlich die Einwilligung der anderen Eigentümer des Objekts notwendig.

Sie brachten vor, dass ihr Wohnungseigentumsobjekt in den Sommermonaten bei wärmeren Temperaturen von mehr als 30 Grad Celsius Raumtemperatur erreicht. Das Objekt befindet sich direkt unter dem Flachdach. Die beabsichtigte Montage des Klimageräts würde das Hausdach sowie die letzten 75 cm der Haussteigleitung in Anspruch nehmen. Eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer sei dabei nicht zu befürchten.

Ein mobiles Klimastandgerät ist aufgrund der Größe des Objekts keine wirksame Lösung. Die erheblich hohen Raumtemperaturen in den Sommermonaten wirken sich auf den Schlaf der Antragsteller aus. Das sei auf Dauer unerträglich und möglicherweise gesundheitsschädlich. Die Montage sollte unter größtmöglicher Schonung der Bausubstanz durch ein befugtes Fachunternehmen durchgeführt werden.

Eine Nachbarin war damit jedoch gar nicht einverstanden. Sie wendete ein, dass nicht sichergestellt ist, wie die zukünftige Instandhaltung der erneuten Leitungen erfolgen wird. Weiters brachte sie vor, dass geplante Maßnahme mit einer Kernbohrung durch das Dach verbunden sei und im Falle einer Undichtheit dieser Bohrung oder der Stahlbetondecke die Eigentümergemeinschaft mit massiven Kosten belastet würde.

Die Entscheidung

Den Bewohnern der Dachgeschosswohnung kommt an der Montage einer Klimaanlage ein „wichtiges Interesse“ zu. Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauvorhabens vor, hat also die beabsichtigte Änderung keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge, können die übrigen Wohnungseigentümer die Veränderung nicht unter Hinweis auf eine alternative Möglichkeit verhindern.

Die Kosten der Änderung haben die Eigentümer der oberen Wohnung vollständig zu tragen. Weiters trifft die Eigentümergemeinschaft keine Kostentragungspflicht für die Instandhaltung und Wartung der Klimaanlage der Antragsteller.

Bezüglich der Kernbohrung durch die Decke müssen noch weitere Feststellungen getroffen werden. Insbesondere muss untersucht werden, welche Gefahren davon ausgehen. Nicht jeder Deckendurchbruch stellt bereits einen schwerwiegenden und somit nicht zu duldenden Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar.

Daraus folgt zusammengefasst, dass es im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht ergänzender Feststellungen dazu bedarf, in welchem Ausmaß ein „Deckendurchbruch“ für das von den Antragstellern geplante Bauvorhaben erforderlich ist und ob mit diesem „Deckendurchbruch“ tatsächlich eine realistische Gefahr einer Substanzschädigung verbunden ist.

Der OGH wies die Rechtssache zum Treffen dieser Feststellungen an das Erstgericht zurück.


Siehe 5 Ob 160/14m

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