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Gewalt im Gerichtssaal!

Bei Mietstreitigkeiten steigen die Gemüter oft ziemlich hoch. In diesem Fall wurde es besonders heftig.

Bei Mietstreitigkeiten steigen die Gemüter oft ziemlich hoch. In diesem Fall wurde es besonders heftig.

Während einer mündlichen Streitverhandlung ging der beklagte Mieter mit Sesseln auf die Geschäftsführer der klagenden Vermieterin los. Einen der Sessel schleuderte er mit derartiger Wucht in ihre Richtung, dass dieser - nachdem er den Geschäftsführer verfehlte - den Zeugentisch zerschlug. Aufgrund der Attacke trug der Geschäftsführer eine Prellung des Handgelenks und der Hüfte davon.

Der Beklagte wurde deswegen rechtskräftig wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Körperverletzung am Geschäftsführer der Klägerin und der versuchten Körperverletzung an der Geschäftsführerin und am Rechtsvertreter der Klägerin schuldig erkannt. Der geschlossene Mietvertrag wurde aufgekündigt, weil der Beklagte damit den Kündigungsgrund der strafbaren Handlung gegen den Vermieter oder Mitbewohner verwirklicht hat.

Von dem im Gesetz verwendeten Begriff „Mitbewohner“ ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst, sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Auch die Geschäftsführer der Vermieterin sind vom geschützten Personenkreis umfasst.

Eine strafbare Handlung ist, auch wenn sie kein Verbrechen darstellt, grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Es darf sich allerdings nicht um nach den Umständen geringfügige Fälle handeln. Hier handelt es sich jedoch ganz klar um keinen geringfügigen Fall, was auch der Oberste Gerichtshofe (OGH) und die Unterinstanzen natürlich so bewertet haben.

Die Entscheidung

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