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Blendung durch die Solaranlage des Nachbarn

Solarenergie steht voll im Trend – doch muss man es sich gefallen lassen, wenn die Solaranlage des Nachbarn massiv blendet?

Solarenergie steht voll im Trend – doch muss man es sich gefallen lassen, wenn die Solaranlage des Nachbarn massiv blendet?

Der Sachverhalt

Der Eigentümer einer Liegenschaft montierte im Zuge der Errichtung eines Wintergartens auf dem niedrigen Dach zwei Solarkollektoren. Die Solarpaneele sind in Richtung des Hauses eines Nachbarn geneigt.

Von den Solarpaneelen gehen von April bis September für zwei bis drei Stunden pro Tag intensive Reflexionen aus, die auf dem Balkon und einer Terrasse des Nachbarn eine Blendung verursachen, die mit einem direkten Blick in die Sonne vergleichbar ist. Dabei kommt das Licht – anders als natürliches Sonnenlicht – aus der gleichen Höhe oder von unten. Während der betroffenen Zeit ist ein Aufenthalt im jeweiligen Bereich ohne Sonnenschutz nicht möglich, weil schon ein kurzer Blick in das reflektierte Sonnenlicht zu einer Augenschädigung führen kann.

Was kann man dagegen tun?

Eine Reduktion der Blendwirkung könnte durch einen Anstrich der Solarpaneele erreicht werden. Der beeinträchtigte Nachbar könnte einen Sonnenschutz errichten. Der Eigentümer der Solaranlage vertritt den Standpunkt, der Nachbar müsse sich selbst schützen. Er berief sich darauf, dass auch andere Häuser in der Siedlung mit Solaranlagen ausgestattet sind.

Der Nachbar klagte den Eigentümer der Solarpaneele.

Das Verfahren bisher

Zunächst wurde der Betreiber vom Erstgericht verpflichtet, die ortsunübliche Beeinträchtigung durch die Reflexionen zu beseitigen. Das Berufungsgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt des Eigentümers der Solaranlage. Es sei seinem Nachbar nämlich zumutbar, auf dem Balkon und der Terrasse Sonnenschirme aufzustellen und eine Sonnenbrille aufzusetzen. Die Sache ging vor den Obersten Gerichthof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.

Die Entscheidung

Der Eigentümer einer Liegenschaft muss ortsunübliche und wesentliche Immissionen, die die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigenden, nicht hinnehmen. Eine Immission ist nicht wesentlich, wenn es dem gestörten Nachbarn ohne weiteres zumutbar ist, Vorkehrungen dagegen zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall sind die notwendigen Maßnahmen dem Kläger aber nicht zumutbar. Der Beklagte hat die intensive und ganz ungewöhnliche Art der Reflexion des Sonnenlichts durch die unübliche Montage seiner Solarpaneele in niedriger Höhe hervorgerufen. Maßnahmen um dies wieder auszugleichen muss er selbst ergreifen.

Kommt es durch den ungünstigen Aufstellungsort von Solarpaneelen also zu einer intensiven Lichteinstrahlung auf den Nachbarn, kann der Störer vom Nachbarn nicht verlangen, selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Betreiber der Solarpaneele muss selbst für Abhilfe sorgen.

Die gesamte Entscheidung.

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