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Rauchen am Balkon: Bald verboten?

Das Landesgericht Hamburg gab einem Mieter recht, der sich vom Tabakrauch des Nachbarn belästigt fühlte. Der zahlt jetzt 5% weniger Miete. Wird jetzt auch in Österreich gestritten?

Das Landesgericht Hamburg gab einem Mieter recht, der sich vom Tabakrauch des Nachbarn belästigt fühlte. Der zahlt jetzt 5% weniger Miete. Wird jetzt auch in Österreich gestritten?

Sommer, Sonne, Balkon: Wenn da nicht der Tabakdunst vom Nachbarn wäre. Dieser qualmte nämlich als gäbe es kein Morgen. Fast zwei Packungen schaffte er pro Tag, schließlich rauchte er konstant von 7 bis 23 Uhr. Der andere war nicht bereit, die gesamte Miete zu bezahlen weil er sich durch den Zigarettenrauch vom darunter liegenden Balkon belästigt fühlte. Der Vermieter klagte auf vollständige Zahlung, und: verlor! Das Landesgericht Hamburg stellte fest, dass der Mieter den Mietzins wegen der Beeinträchtigung um 5% mindern darf, weil ein Nichtraucher auch geringere Mengen von Zigarettenrauch als unangenehm empfinde. „Dieses Urteil ist auch für Österreich beachtlich, weil bei uns die Rechtslage nahezu gleich ist.“ informiert der Badener Rechtsanwaltsanwärter Gottfried Forsthuber.

Übertragbarkeit auf Österreich

 

Die Rechtslage in Österreich deckt sich in den hier relevanten Bereichen praktisch ganz mit der in Deutschland (vgl § 1096 ABGB und §§ 535 f BGB). Auch bei Anwendbarkeit des MRG hat ein Wohnungsmieter Anspruch auf Zinsminderung, wenn das Bestandobjekt ursprünglich oder während der Mietdauer derart mangelhaft ist bzw wird, dass der „bedungenen Gebrauch“ nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (§ 1096 Abs 1 ABGB). Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn die Beeinträchtigung auf einem Verschulden des Mieters beruht.

Auch nach österreichischer Rechtslage müsste man in dieser Situation von einer Störung des üblichen Gebrauchs des Bestandobjekts ausgehen. Dass dies durch Geschlossenhalten von Fenstern und Balkontüren verhindert werden kann, ändert daran nichts, weil es sicher auch zum ordentlichen Gebrauch gehört, besonders in der wärmeren Jahreszeit, frische Luft hineinlassen zu können. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist vor allem die belegte Schädlichkeit des Passivrauchens für die Gesundheit zu berücksichtigen.

 

Zinsminderung die beste Lösung?

 

Wohl kaum. Es wird nämlich nur versucht, bestehende Defizite an Gesundheit und Wohlbehagen finanziell auszugleichen. Außerdem geht diese Lösung allein zulasten des Vermieters, der unter Umständen kaum etwas gegen die Mietzinsminderung tun kann. Ein Kettenraucher wird sich kaum das Rauchen einfach verbieten lassen. Und der Ausgang einer Unterlassungsklage wäre äußerst unsicher und sicher nicht das Beste für das zwischenmenschliche Klima. Das Urteil über die Unterlassung kann zum Beispiel schon davon abhängen, ob der urteilende Richter selbst Raucher ist oder nicht. Außerdem sind manche Raucher der Meinung, dass das Rauchen zu den grundrechtlich geschützten persönlichen Freiheiten zählt und daher nicht eingeschränkt oder gar untersagt werden darf.

 

Rauchverbot im Mietobjekt

 

Eine andere Lösung wäre es, bereits im Mietvertrag ein Verbot des Rauchens im Mietobjekt überhaupt oder wenigstens auf dem Balkon zu vereinbaren. Eine Ausweitung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes wäre auch eine Möglichkeit.

Meist hilft auch ein klärendes Gespräch unter Nachbarn. In dem man etwa Zeiten vereinbart, in denen nicht geraucht wird und der Nachbar lüften kann.

 

 

 

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