Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Willkommen

Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

Herzlich Willkommen bei Forsthuber & Partner Rechtsanwälte!
Ihr Recht ist unser Auftrag! Als Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an: Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufverträge, Verwaltungsrecht Strafrecht, Familien- & Erbrecht, Immobilien-, Miet- & Wohnrecht, Insolvenzen, Betreiben von Forderungen uvm. Erfahren Sie mehr über Ihren Anwalt in Baden.

Suchen

Aktuelles

Fix: Rücktrittsrecht für überrumpelte Mieter

Was tun wenn ein listiger Vermieter an der Tür von gutgläubigen Mietern klopft und Druck ausübt? Sind die Mieter dann an die nachteiligen Vereinbarungen und Verträge gebunden?

Was tun wenn ein listiger Vermieter an der Tür von gutgläubigen Mietern klopft und Druck ausübt? Sind die Mieter dann an die nachteiligen Vereinbarungen und Verträge gebunden?

 

Der Oberste Gerichtshof sorgte nun für Rechtssicherheit in einer Rechtsfrage, mit der unsere Kanzlei sich bereits vor zwei Jahren befassen musste. Damals bekam die Mieterin in einem ähnlich gelagerten Fall Recht.

Der aktuelle Fall

Der betroffene Mieter ist seit 1987 Mieter einer Wohnung in einem Haus, das im September 2009 weiterverkauft wurde. Die Geschäftsführer der vorherigen Eigentümergesellschaft suchten den Mieter zweimal in seiner Wohnung auf und teilten ihm mit, dass er nach dem Verkauf des Hauses einen neuen Mietvertrag abschließen müsse, weil der alte dann nicht mehr gelte. Dadurch würde sich aber für ihn nichts ändern. Unterschreibe er nicht, müsse er ausziehen.

Der Mieter, der nur schlecht deutsch spricht, unterschrieb die ihm vorgelegten Erklärungen der einvernehmlichen Auflösung des alten Mietvertrags und des Abschlusses eines neuen Mietvertrags. Die Verträge wurden ihm vorgelesen, er verstand sie jedoch nicht. Aufgrund des neuen Mietvertrags wurde ein um circa 30% höherer Mietzins als bisher vorgeschrieben, außerdem verpflichtete er sich zum Erlag einer Kaution.

Über das Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz wurde der Mieter nicht belehrt. Nach Einholung einer Rechtsauskunft erklärte er gegenüber der alten und der neuen Eigentümergesellschaft, gemäß § 3 KSchG von der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des bisherigen Mietvertrags und dem Abschluss des neuen Mietvertrags zurückzutreten.

Der Oberste Gerichtshof erkannte diese Rücktrittserklärungen als rechtzeitig und wirksam an, sodass der alte Mietvertrag nun gegenüber der neuen Eigentümergesellschaft gilt.

Das Bedeutung des Urteils mit wenigen Worten Zusammengefasst: § 3 Konsumentenschutzgesetz ist auch auf Mietverträge anwendbar und schützt den Mieter vor Überrumpelung und unüberlegten, für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erklärungen. Wird keine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erteilt, steht dieses in einem solchen Fall unbefristet zu.

Siehe auch 8 Ob 130/12v und http://ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/ruecktrittsrecht-des-ueberrumpelten-mieters

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr