Nach dem Mietrechtsgesetz, darf gekündigt werden, wenn der Mieter den Mietgegenstand ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in nächster Zeit nicht für sich oder eine eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Die Gerichte hatten jetzt die Frage zu klären: Ist ein 12-jähriger Sohn eintrittsberechtigt?
Nach dem Mietrechtsgesetz, darf gekündigt werden, wenn der Mieter den Mietgegenstand ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in nächster Zeit nicht für sich oder eine eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Die Gerichte hatten jetzt die Frage zu klären: Ist ein 12-jähriger Sohn eintrittsberechtigt?
Der konkrete Fall
Die Mieterin einer Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem 12-jährigen Sohn bewohnte, zog in eine andere Wohnung. Sie überließ die alte Wohnung ihrem Sohn, der aus verschiedenen Gründen (Nähe seiner Schule, Verwandte im Haus) nicht ausziehen wollte und vereinbarte mit dem Vater, dass dieser zu seinem Sohn ziehen wird. Die Miete für die alte Wohnung wurde zuerst von der Mieterin (= Mutter) bezahlt, danach vom Vater.
Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag auf, weil die Mieterin den Mietgegenstand ohne ihrer Zustimmung zur Gänze weitergegeben habe. Der Sohn sei auch in der neuen Wohnung ausreichend wohnversorgt.
Die Überraschung lieferte der Oberste Gerichtshof: Der meinte: Auch dem12-jährige Sohn der Mieterin kann ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung zukommen, sodass dieser Kündigungsgrund nicht verwirklicht wird. Das heißt das Eintrittsrecht bei dringendem Wohnbedürfnis wird recht weit ausgelegt. Gut für Mieter, nicht so gut für Vermieter.
Die gesamte Entscheidung: OGH 21. 8. 2013, 3 Ob 129/13m