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"Gratis" Stornorecht für Konsumenten?

Traurige Unternehmer, glückliche Konsumenten: Verändert ein Urteil den Konsumentenschutz sodass die Wirtschaft draufzahlen muss?

 

Traurige Unternehmer, glückliche Konsumenten: Verändert ein Urteil den Konsumentenschutz sodass die Wirtschaft draufzahlen muss?

Der aktuelle Fall

Ein Osttiroler wollte von einem Tiroler Autohändler einen VW Multivan um 47.900 EUR kaufen. Bei den Verhandlungen wurde von einer Leasing-Möglichkeit gesprochen, diese wurde aber nicht zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht. Der Käufer entschied sich, das Auto zu kaufen und unterzeichnete den Kaufvertrag. Dabei stimmte er auch den AGB des Verkäufers zu ohne diese zu lesen.

Ein Auszug aus diesen:

„7. Rücktritt:

7.1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.2. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 Tagen den Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.

7.3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr, zu verlangen.“

Die Hausbank des Käufers stimmte der Finanzierung nicht zu und aus diesem Grund trat der Osttiroler vom Kaufvertrag zurück.

Das Autohaus verlangte darauf über 10.000 EUR von ihm: eine Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises (9.580 EUR), die Neuanmeldungskosten für ein Kraftfahrzeug (343 EUR), das vereinbarte Standgeld (90 EUR), Spesen (50 EUR) und die Zureisekosten des Mitarbeiters des Autohauses nach Osttirol (168 EUR) und klagte diesen Betrag ein.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 466,20 EUR statt und wies den darüber hinausgehenden Betrag ab. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein.

Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten (Käufer) zur Zahlung von lediglich 265 EUR (175 EUR Anmeldekosten + 90 EUR Standgebühr) und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Fahrtkosten wurden nicht zugesprochen, weil der Mitarbeiter der Klägerin „ohnehin auf dem Weg nach Kärnten“ war und dem Beklagten daher anbot, das Auto vorbeizubringen. Das Autohaus legte Revision ein.

Die Rechtslage

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die keine Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Eine gröbliche Benachteiligung liegt vor, wenn die Rechtsposition eines Vertragspartners in auffallendem Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht.

Die Frage ist, ob dann die ganze Klausel entfällt (also der Verbraucher auch kein Rücktrittsrecht hat) oder ob sie so ausgelegt wird, dass sie gerade noch dem Gesetz entspricht (geltungserhaltende Reduktion).

Kostenloses Rücktrittsrecht bei zu hoher Stornogebühr?

Zunächst beurteilt der OGH, ob es zu einer geltungserhaltenden Reduktion kommt, ob er also eine zu hohe Stornogebühr mindern kann oder ob sie ganz entfällt. Dazu beruft er sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): „Aus dem Wortlaut (der entsprechenden Richtlinie) ergibt sich, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsbestimmung nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern.“

Der OGH hat daraus schon in einem anderen Urteil den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht im einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommt

Als nächstes befasst er sich mit der konkreten AGB-Klausel. Ein Vergleich der Positionen des Käufers und Verkäufers fällt im Fall eines unbegründeten Vertragsrücktritts durch den Käufer erheblich zu Lasten des Käufers aus: Während der Verkäufer nur eine allfällige Anzahlung samt Verzinsung rückerstatten müsste, wird dem Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises auferlegt, und das unabhängig davon, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Damit stehen die Rechtspositionen im Fall eines unbegründeten Vertragsrücktritts in einem auffallenden Missverhältnis. Die in Rede stehende Vertragsbestimmung (Punkt 7.3 der AGB) ist daher für den Käufer gröblich benachteiligend und damit nichtig.

Damit stellt sich aber die Frage, ob nur die Stornogebühr oder auch das Rücktrittsrecht des Kunden entfällt. Im Ergebnis lässt der OGH den Käufer zurücktreten ohne dass er die Stornogebühr bezahlen muss. Damit kommt ihm auf den ersten Blick ein unbefristetes, grund- und völlig sanktionsloses Rücktrittsrecht zu. Erklären ließe sich das z.B. aus Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes.

Bei genauerer Betrachtung muss man jedoch feststellen, dass der OGH dem Verkäufer (geringen) Schadenersatz zuspricht (265€). Voraussetzung für diesen ist Rechtswidrigkeit, im konkreten Fall ein Verstoß gegen den Vertrag, der bei einem freien Rücktrittsrecht nicht vorliegen würde.

Dies wird jedoch vom OGH nicht explizit so ausgesprochen, weswegen man bei anderer Auslegung auch zu dem Schluss kommen könnte, dass dem Käufer ein freies und unbegrenztes Rücktrittsrecht zusteht. Klarheit kann nur weitere Rechtsprechung schaffen.

Abschließend lässt sich nur sagen, dass Unternehmer ihre AGB genau überprüfen Konsumenten sie genau lesen sollten.

Das aktuelle Urteil

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