Vereinsfeste sind immer etwas schönes. Doch die Abrechnung danach ist oft nicht einfach. Sehr wichtig ist dabei, ob es sich um ein "kleines Vereinsfest" handelt.
Vereinsfeste sind immer etwas schönes. Doch die Abrechnung danach ist oft nicht einfach. Wofür müssen Steuern bezahlt werden? Muss Umsatzsteuer (besser bekannt als Mehrwertsteuer) abgeführt werden?
Für Vereinsvorstände ist es daher sehr wichtig zu wissen, wofür der Verein Steuern bezahlen muss und wofür Begünstigungen (vor allem bei der Umsatz- und Körperschaftsteuer) zustehen. Sonst kann es teuer werden! Bestimmte „begünstigungsschädliche“ Einnahmen, wie zum Beispiel aus „großen Vereinsfesten“ können dem Verein nämlich auch seine steuerlichen Begünstigungen in anderen Bereichen kosten. Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?
Nach Rz 306 VereinsR 2001 liegt ein kleines Vereinsfest dann vor, wenn:
- Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufs der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörigen vorgenommen.Werden Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerks). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (zB Aufstellen eines Festzeltes).
- Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Diese Voraussetzung ist nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht wird (zB ein „Hendlbrater“, ein Langosverkäufer). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten.Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes schädlich.
- Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen darf nur durch Vereinsmitglieder erfolgen. Abweichend von Rz 306 VereinsR 2001 darf die Darbietung von Unterhaltungseinlagen auch an Künstlergruppen (zB Musikgruppen) übertragen werden, die keine Vereinsmitglieder sind, wenn der Preis, den diese Gruppen üblicherweise für ihren Auftritt verrechnen, 1.000 Euro pro Stunde nicht überschreitet (§ 3 Abs 2 Z 3 Barumsatzverordnung 2015, bisher 800 Euro pro Stunde lt Rz 306 VereinsR 2001). Das konkrete entrichtete Auftrittsentgelt ist für das zu beurteilende Fest unbeachtlich.