Eine Frau ließ das Ortungssystem ihres gebrauchten BMWs nicht nachträglich (kostenpflichtig) freischalten. Kann die (Kasko-)Versicherung bei Diebstahl deswegen die Leistung verweigern?
Eine Frau ließ das Ortungssystem ihres gebrauchten BMWs (Wert ca. 20 000€) nicht nachträglich (kostenpflichtig) freischalten. Das Auto wurde in weiterer Folge gestohlen und konnte nicht geortet werden. Die Versicherungsnehmerin verlangte von der Versicherung, bei der sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, Ersatz.
Bei Versicherungsverträgen besteht eine Rettungspflicht des Versicherungsnehmers. Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss er die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens unverzüglich und sorgfältig ergreifen, so wie wenn er nicht versichert wäre.
Im vorliegenden Fall verfügte der gestohlene PKW über ein Ortungssystem, das durch nachträglichen Vertragsabschluss (dh auch nach dem Diebstahl) mit dem Hersteller auch aktiviert hätte werden können, was die Versicherungsnehmerin jedoch ablehnte, wobei sie dabei mit einem Aufwand von ungefähr 250 € für 1 Jahr rechnete. Die Ortung hätte sodann mit entsprechendem gerichtlichen Beschluss erfolgen können.
Vor diesem Hintergrund geht der OGH davon aus, dass ein unversicherter Versicherungsnehmer die nachträgliche Freischaltung des GPS-Systems durchgeführt hätte, um die an sich mögliche Ortung seines Fahrzeugs zumindest zu versuchen. Damit hat die Versicherung die Obliegenheitsverletzung dargetan. Die Versicherungsnehmerin hingegen hat den nachträglichen Vertragsabschluss jedoch abgelehnt. Die Fahrzeug-Kaskoversicherung ist daher aufgrund der Verletzung der Rettungsobliegenheit durch die Versicherungsnehmerin daher leistungsfrei und kommt für den Schaden nicht auf.