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Einseitige Klauseln in Fitness-Verträgen

Schwerpunkt: Der OGH macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.

Schwerpunkt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.

Der OGH hat vor kurzem eine für Unternehmer und Verbraucher richtungsweisende Entscheidung getroffen. In einer Verbandsklage wurden die AGB einer Wiener Fitnesscenter-Kette angefochten. Das Ergebnis: der OGH erklärte eine Reihe von Klauseln für ungültig und hielt fest, dass solche Klauseln nicht verwendet dürfen.

„Aus einzelnen betriebsnotwendigen Schließungen wie etwa zur Reinigung oder zum Umbau einzelner Teile der Einrichtungen hat das Mitglied keinen Anspruch auf eine Rückvergütung oder eine Verlängerung seiner Mitgliedschaft, sofern das Ausmaß der Schließung dem Mitglied zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.“

Hierbei handelt es sich um einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung. Das Fitness-Center schränkt damit seine eigenen Pflichten und damit die Rechte des Kunden ein. Das ist natürlich nicht möglich. Wenn das Fitness-Center seine Leistung nicht erbringt dem Kunden die Nutzung nicht ermöglicht), dann muss es dafür einstehen.

Die Klausel ist außerdem aufgrund der verwendeten unbestimmten Begriffe intransparent.

„Bei Nichtbenützung der Einrichtungen der H***** Anlage erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.“

Der Wortlaut dieser Klausel erfasst auch Fälle, die den Kunden zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden. Sie deutet an, dass auch in einem solchen Fall eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Die Klausel vermittelt den Kunden so ein unklares Bild über ihre vertragliche Position. Das kann Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten und verstößt daher gegen das Transparenzgebot und ist unzulässig.

Die Entscheidung 

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