Bei einem Neuwagen stellten sich trotz regelmäßiger Reinigung nach nur 2 Wochen schon Schäden durch Vogelkot ein. Berechtigt das zum Umtausch?
Bei einem Neuwagen stellten sich trotz regelmäßiger Reinigung nach nur 2 Wochen schon Schäden durch Vogelkot ein. Berechtigt das zum Umtausch?
Der Sachverhalt
Die spätere Klägerin erwarb bei der Beklagten 2009 einen Neuwagen der Mittelklasse in der Farbe Schwarz, mit dem sie rundum zufrieden war. Im Jahre 2013 kaufte sie deshalb wieder einen Wagen der gleichen Modellreihe und in der gleichen Farbe.
Schon nach rund zwei Wochen traten jedoch auf dem schwarzen Lack dieses Neuwagens weißliche Verfärbungen (Ätzungen) auf, die sich nicht mehr entfernen ließen und von Vogelkot herrührten, obwohl die Klägerin die Verschmutzungen nicht eintrocknen ließ, sondern immer sofort entfernte und den Wagen regelmäßig reinigte.
Neuer Lack aufgrund von Ö-Norm
Seit dem Jahr 2010 werden aufgrund einer Ö-Norm aus Gründen des Umweltschutzes nur mehr bestimmte lösungsmittelfreie Fahrzeuglacke verwendet, die weniger widerstandsfähig gegen Einflüsse sind als die früher verwendeten.
Die weißlichen Flecken auf dem Fahrzeug der Klägerin führen, wenn sie nicht professionell saniert werden, innerhalb weniger Jahre zu Durchrostung und insgesamt zu einer kürzeren Nutzungsdauer des Autos.
Die Beklagte lehnte die zunächst geforderte Sanierung der Lackschäden ab.
Daher klagte die Kundin und verlangte Wandlung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs) wegen erheblichen Sachmangels bzw wegen Irrtums.
Die rechtliche Beurteilung
Der Rechtssreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Oberste Gerichtshof verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, abzüglich des Gebrauchsvorteils für 12.000 gefahrene Kilometer.
Ein Neufahrzeug, dessen Lack schon nach zwei Wochen trotz sorgsamer Pflege unvermeidlich durch alltägliche Umwelteinflüsse Schäden erleidet, die innerhalb weniger Jahre zu Roststellen führen, erfüllt nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Wegen der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer ist dieser Mangel nicht als geringfügig anzusehen und berechtigt zum Umtausch.
OGH 27. 4. 2016, 8 Ob 126/15k
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