Der Oberste Gerichtshof setzte sich damit auseinander, was ein Verbraucher erwarten kann, wenn in der Werbung "20% Mehrwertsteuer geschenkt" angeboten wird. Genügt ein Gutschein für den nächsten Einkauf?
Der Oberste Gerichtshof setzte sich damit auseinander, was ein Verbraucher erwarten kann, wenn in der Werbung "20% Mehrwertsteuer geschenkt" angeboten wird. Genügt ein Gutschein für den nächsten Einkauf?
Ein Möbelhaus warb mit „20 % Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein Möbelstück ihrer Wahl“. Diese Ankündigung legt das Verständnis nahe, dass bei Kauf eines Möbelstücks ein Rabatt in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gewährt wird, und zwar sofort beim Kauf. Tatsächlich wollte das Möbelhaus jedoch keinen Rabatt beim Ankauf des Möbelstücks, sondern nur ein Gutschein gewähren, der erst bei einem weiteren Einkauf einlösbar ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu beurteilen, ob es sich dabei um eine unzulässige Irreführung der Verbraucher handelt.
In einem Fernsehwerbespot im Zusammenhang mit der Aktion wurde bloß durch eine wenige Sekunden lange Einblendung am Ende des Spots sowie ein leicht zu übersehendes Sternchen bei der blickfangartigen Ankündigung (also ohne jede akustische Verdeutlichung) darauf hingewiesen, dass nur ein Gutschein gewährt wird. Ein aufklärender Hinweis bei einer mehrdeutigen Werbeaussage muss jedoch von den Adressaten der Werbung auch wahrgenommen werden können. Abzustellen ist auf einen durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher.
Zu bedenken ist auch, dass die Werbung an ein breitestes Publikum gerichtet ist (Fernsehen, Hörfunk, Internet, auflagenstarke Tageszeitungen, Postwurfsendungen). Insgesamt war der Hinweis nicht ausreichend und ein durchschnittlicher Verbraucher kann durchaus einen unmittelbaren Rabatt erwarten.
Daher ist das Möbelhaus an seine Werbeaussage gebunden und muss seinen Kunden den in Aussicht gestellten Rabatt gewähren oder seine Werbung in Zukunft entsprechend anpassen.